Beschl. v. 18.01.2016, Az.: B 13 R 443/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 18.11.2015 - AZ: L 2 R 740/13
SG Cottbus - AZ: S 11 R 40/12
BSG, 18.01.2016 - B 13 R 443/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 443/15 B
L 2 R 740/13 (LSG Berlin-Brandenburg)
S 11 R 40/12 (SG Cottbus)
....................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 18.11.2015 hat des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ihr am 10.12.2015 zugestellten Urteil hat die Klägerin mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.12.2015, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 23.12.2015, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Die mithin nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein
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