Beschl. v. 18.01.2016, Az.: B 12 KR 18/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 21.12.2015 - AZ: L 16 KR 431/15 B ER
SG Braunschweig - AZ: S 6 KR 340/15
BSG, 18.01.2016 - B 12 KR 18/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 12 KR 18/15 S
L 16 KR 431/15 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 6 KR 340/15 (SG Braunschweig)
....................................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Schwenninger Betriebskrankenkasse,
Spittelstraße 50, 78056 Villingen-Schwenningen,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller hat mit am 24.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.12.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Braunschweig vom 3.11.2015 zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner
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