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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.12.2015, Az.: B 13 R 410/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34295
Aktenzeichen: B 13 R 410/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 22.10.2015 - AZ: L 10 R 2453/15

SG Konstanz - AZ: S 8 R 1004/13

BSG, 17.12.2015 - B 13 R 410/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 410/15 B

L 10 R 2453/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 8 R 1004/13 (SG Konstanz)

..................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Dezember 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. K a l t e n s t e i n und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22.10.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.11.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und mit hiesigem Schreiben vom 26.11.2015 hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Dr. Kaltenstein
Karmanski

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