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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.11.2015, Az.: B 9 V 67/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33621
Aktenzeichen: B 9 V 67/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 10.09.2015 - AZ: L 13 VG 22/15

SG Berlin - AZ: S 42 VG 106/11

BSG, 17.11.2015 - B 9 V 67/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 67/15 B

L 13 VG 22/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 42 VG 106/11 (SG Berlin)

..............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Versorgungsamt Westfalen,

Von-Vincke-Straße 23 - 25, 48143 Münster,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. November 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit von ihm selbst verfassten, am 20.10.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.10.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.9.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 26.9.2015 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit Schreiben des Senats vom 21.10.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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