Beschl. v. 17.11.2015, Az.: B 8 SO 39/15 BH
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Schleswig-Holstein - 12.06.2015 - AZ: L 9 SO 57/14 KL
BSG, 17.11.2015 - B 8 SO 39/15 BH
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 39/15 BH
L 9 SO 57/14 KL (Schleswig-Holsteinisches LSG)
..............................,
Kläger und Antragsteller,
gegen
Landrat des Kreises Pinneberg,
Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn,
Beklagter.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 57/14 KL - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Itzehoe (SG) vom 20.5.2014 (S 22 SO 174/11) sowie die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) über die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (L 9 SO 205/14 NZB - Beschluss vom 30.9.2014) rechtswidrig war, und die Aufhebung des Urteils des SG. Die Klage war ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 12.6.2015).
Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil zumindest nicht davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) einen Erfolg in der Hauptsache erreichen kann (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Eicher
Krauß
Siefert
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