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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.11.2015, Az.: B 8 SO 39/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32685
Aktenzeichen: B 8 SO 39/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 12.06.2015 - AZ: L 9 SO 57/14 KL

BSG, 17.11.2015 - B 8 SO 39/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 39/15 BH

L 9 SO 57/14 KL (Schleswig-Holsteinisches LSG)

..............................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Landrat des Kreises Pinneberg,

Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn,

Beklagter.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 57/14 KL - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Itzehoe (SG) vom 20.5.2014 (S 22 SO 174/11) sowie die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) über die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (L 9 SO 205/14 NZB - Beschluss vom 30.9.2014) rechtswidrig war, und die Aufhebung des Urteils des SG. Die Klage war ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 12.6.2015).

2

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil zumindest nicht davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) einen Erfolg in der Hauptsache erreichen kann (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN).

4

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Eicher
Krauß
Siefert

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