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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.11.2015, Az.: B 8 SO 37/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32683
Aktenzeichen: B 8 SO 37/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 12.06.2015 - AZ: L 9 SO 45/14

SG Itzehoe - AZ: S 22 SO 148/11

BSG, 17.11.2015 - B 8 SO 37/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 37/15 BH

L 9 SO 45/14 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 22 SO 148/11 (SG Itzehoe)

..............................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Landrat des Kreises Pinneberg,

Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn,

Beklagter.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 45/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die auf die Übernahme von Kosten für Fliesen für die Wohnung sowie Kontoführungsgebühren gerichtete Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20.5.2014; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts [LSG] vom 12.6.2015).

2

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg einen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) geltend machen kann, geschweige denn ein Erfolg in der Hauptsache möglich ist (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN).

4

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Eicher
Krauß
Siefert

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