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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.11.2015, Az.: B 8 SO 110/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32080
Aktenzeichen: B 8 SO 110/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 17.09.2015 - AZ: L 7 SO 883/11

SG Mannheim - AZ: S 9 SO 3913/09

BSG, 17.11.2015 - B 8 SO 110/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 110/15 B

L 7 SO 883/11 (LSG Baden-Württemberg)

S 9 SO 3913/09 (SG Mannheim)

........................................

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Rhein-Neckar-Kreis,

Kurfürstenanlage 38 - 40, 69115 Heidelberg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2015 - L 7 SO 883/11 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem am 21.10.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (vom 17.9.2015; ihm zugestellt am 24.9.2015) Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344 [BGH 12.07.2000 - VIII ZR 99/99]). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die Erklärung wurde nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 26.10.2015 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 177 ZPO), sondern erst am 30.10.2015, damit verspätet, vorgelegt.

3

Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kläger hieran ohne Verschulden gehindert war.

4

Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht durch seine gesetzlichen Vertreter Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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