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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.11.2014, Az.: B 12 KR 7/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28428
Aktenzeichen: B 12 KR 7/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 05.06.2014 - AZ: L 16 KR 789/13

SG Aachen - AZ: S 13 KR 142/13

BSG, 17.11.2014 - B 12 KR 7/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 7/14 BH

L 16 KR 789/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 13 KR 142/13 (SG Aachen)

.........................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

IKK classic,

Tannenstraße 4 b, 01099 Dresden,

Beklagte.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2014 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.7.2014 einen Antrag auf Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung zum Zwecke der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 2.7.2014 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5.6.2014 - L 16 KR 789/13 - gestellt.

2

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Die in § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts als sog "Notanwalt" (außerhalb des Anwendungsbereichs der Prozesskostenhilfe) sind nicht erfüllt.

3

Gemäß § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO kann das Prozessgericht in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, einem Beteiligten auf seinen Antrag hin einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beiordnen, sofern der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4

Das erste Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Findens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist dabei erforderlich, dass sich der Beteiligte an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen (vgl zum Ganzen ausführlich BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris mwN; BSG Beschluss vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - Juris BSG Beschluss vom 15.10.1999 - B 13 RJ 129/99 B - Juris; Beschluss vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - Juris).

5

Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht.

6

1. Die Begründung ist hinsichtlich des Fehlens eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts bereits nicht schlüssig, weil der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 30.7.2014 ausführt, Rechtsanwältin H., die "bereit war, das Mandat anzunehmen", am 24.7.2014 Vollmacht erteilt zu haben. Die Vollmacht habe er jedoch mangels einer "weiteren Reaktion" auf ein Anschreiben vom 26.7.2014 wieder entzogen. Nähere Angaben macht der Kläger insoweit aber nicht (zu den Darlegungserfordernissen im Fall der Mandatsniederlegung vgl BGH Beschluss vom 18.12.2013 - III ZR 122/13 - Juris mwN).

7

2. Im Übrigen legt der Kläger in seinen Schreiben vom 30.7.2014 und 14.10.2014 nicht substantiiert dar, bei welchen Rechtsanwälten er sich konkret und ernsthaft um eine Vertretung bemüht hat. Namentlich benennt er lediglich die Rechtsanwältinnen H. (siehe oben) und B., bei denen er sich - angeblich erfolglos (siehe aber oben unter 1.) - um eine Mandatsübernahme bemüht habe. Angaben zu weiteren Rechtsanwälten macht er ebenso wenig wie konkrete Angaben zu zeitlichen Daten der Kontaktaufnahme. Er führt im Schreiben vom 14.10.2014 als Reaktion auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 1.10.2014 nur aus, die Bemühungen seien "in mündlicher Form" erfolgt. Das gerichtliche Hinweisschreiben vom 1.10.2014 verdeutliche "die gemeinschaftliche Vorgehensweise von Gerichten und Rechtsanwälten, die auf diese Weise dem Opfer rechtliches Gehör verweigern, um auch gleichzeitig die Ablehnung eines Notanwalts rechtfertigen zu können". Hierdurch weist der Kläger ein ernsthaftes Bemühen um eine anwaltliche Vertretung nicht nach.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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