Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2015, Az.: B 1 KR 14/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28162
Aktenzeichen: B 1 KR 14/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 27.08.2015 - AZ: 5 KR 3086/15 ER-B

SG Stuttgart - AZ: S 10 KR 3553/15 ER

BSG, 17.09.2015 - B 1 KR 14/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 14/15 S

L 5 KR 3086/15 ER-B (LSG Baden-Württemberg)

S 10 KR 3553/15 ER (SG Stuttgart)

........................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. August 2015 - L 5 KR 3086/15 ER-B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Stuttgart vom 20.7.2015 mit Beschluss vom 27.8.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 3.9.2015 beim LSG eingegangenen Schreiben, das an das BSG weitergeleitet worden und hier am 8.9.2015 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig sinngemäß einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 und 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von dem Antragsteller selbst eingelegte sinngemäße Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.