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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2015, Az.: B 14 AS 56/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27212
Aktenzeichen: B 14 AS 56/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 12.05.2015 - AZ: L 18 AS 904/15

SG Berlin - AZ: S 154 AS 32577/12

BSG, 17.09.2015 - B 14 AS 56/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 56/15 BH

L 18 AS 904/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 154 AS 32577/12 (SG Berlin)

..............................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf,

Goslarer Ufer 37, 10589 Berlin,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag der Klägerin vom 12.6.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 12.5.2015 erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung sei wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässig, oder wegen der von der Klägerin verfolgten Begehren, höhere als die ihr bewilligten Leistungen zu erhalten und künftige Ansprüche auf höhere Leistungen festzustellen, mit Blick auf die zur Berechnung des Berufungsbeschwerdewerts und zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Mehrbedarfsleistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG im vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit sie Verfahrensfehler im sozialgerichtlichen Verfahren geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass im Berufungsverfahren ausnahmsweise fortwirkende Fehler des Sozialgerichts durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten gerügt werden könnten. Soweit sie Verfahrensfehler des LSG geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet werden könnte, dass auf ihnen die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich vorliegend ein die Zulassung der Revision begründender Verfahrensmangel daraus ergeben könnte, dass das LSG die im Berufungsverfahren von der Klägerin gestellten klageergänzenden Feststellungsanträge als vom Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens bereits erfasst angesehen hat.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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