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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2015, Az.: B 14 AS 151/15 B
Grundsatzrüge; Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage; Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26336
Aktenzeichen: B 14 AS 151/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 17.04.2015 - AZ: L 7 AS 566/14

SG Frankfurt/Main - AZ: S 26 AS 1307/12

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 17.09.2015 - B 14 AS 151/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.

2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.

4. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

5. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 151/15 B

L 7 AS 566/14 (Hessisches LSG)

S 26 AS 1307/12 (SG Frankfurt am Main)

..........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...................................................,

gegen

Kommunales Center für Arbeit Jobcenter Gelnhausen,

Gutenbergstraße 2, 63571 Gelnhausen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei S, W, M zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2

Die Revision ist ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

4

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Fragen:

5

"1. Wird ein Verwaltungsakt, der die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB II aufhebt und statt dessen die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB XII bestimmt, gem. § 44 SGB X aufgehoben, gilt dann für die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB II, für den Zeitraum vor der Rücknahme, § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X mit der Maßgabe aus § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt?

6

2. Wird ein Verwaltungsakt, der die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB II aufhebt und statt dessen die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB XII bestimmt, gemäß § 44 SGB X aufgehoben, hängt dann die rückwirkende Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB II, von einem im Zeitraum vor der Rücknahme gestellten Antrag auf Weiterbewilligung ab?"

7

Zur ersten Frage lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, warum ihre Beantwortung sich nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, das in den in Bezug genommenen Vorschriften bestimmt, dass bei Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht werden. Für eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hätte es Darlegungen dazu bedurft, dass und warum trotz dieser normativen Ausgangslage es einer Herausarbeitung, Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung von Rechtsgrundsätzen durch das Revisionsgericht bedarf. Insoweit hätte zunächst dargestellt werden müssen, dass überhaupt Auslegungszweifel hinsichtlich der in Bezug genommenen Vorschriften bestehen. Hierfür genügen nicht die Hinweise in der Beschwerdebegründung, dass die Frage für den jeweils Betroffenen bedeutsam sei und unabhängig vom Wortlaut des § 40 SGB II die Intention des Gesetzgebers beachtlich sei.

8

Zur zweiten Frage lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, warum es zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf ihre Beantwortung ankommen soll. Denn danach seien dem Kläger auf seinen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 8.7.2011 vom Beklagten rückwirkend ab 1.1.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden und seien ihm vom LSG Leistungen vom 1.8.2006 bis 31.12.2009 wegen der durch § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II verkürzten Frist des § 44 Abs 4 SGB X versagt geblieben. Darüber hinaus habe der Kläger nach dem LSG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II auch deshalb, weil er keine Weiterbewilligungsanträge gestellt habe. Für diese nach der Beschwerdebegründung für sich allein nicht tragende Begründung des LSG hätte dargelegt werden müssen, dass und warum ihre Klärung durch das Revisionsgericht gleichwohl zu erwarten ist. Hierfür genügt nicht der Hinweis, dass sich diese Frage bei einer Beantwortung der ersten Frage dahingehend, der Zeitraum einer rückwirkenden Leistungsgewährung sei nicht nach § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II eingeschränkt, stelle. Denn dafür, dass die erste Frage überhaupt und in diesem Sinne in einem Revisionsverfahren zu beantworten sein könnte, fehlen in der Beschwerdebegründung hinreichende Darlegungen.

9

Prozesskostenhilfe (PKH) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei S, W, M abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

10

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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