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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: B 4 AS 224/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23303
Aktenzeichen: B 4 AS 224/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 24.04.2014 - AZ: L 4 AS 202/13

BSG, 17.09.2014 - B 4 AS 224/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 224/14 B

L 4 AS 202/13 (LSG Hamburg)

S 34 AS 287/13 (SG Hamburg)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..................................,

gegen

Jobcenter team.arbeit.hamburg,

Billstraße 82 - 84, 20539 Hamburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine vermeintliche Untätigkeit des Beklagten, einen Überprüfungsantrag zu verbescheiden. Das SG Hamburg hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.5.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Hamburg als unzulässig verworfen (Urteil vom 24.4.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihm am 20.5.2014 zugestellten Urteil hat der Kläger mit einem am 22.7.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz (Telefax) seines Prozessbevollmächtigten vom 21.7.2014 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Nach § 160a Abs 1 S 2 SGG ist die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats einzulegen. Die Einlegungsfrist endete für den Kläger mit dem 20.6.2014 (§ 64 Abs 2 SGG). Die Beschwerdeschrift vom 21.7.2014 ist mithin verspätet beim BSG eingegangen.

3

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist mit Schreiben des Vorsitzenden vom 11.8.2014 von diesem Sachverhalt Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat sich hierzu nicht geäußert.

4

Da somit Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich sind, muss die nicht fristgerecht eingelegte Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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