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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: B 14 AS 235/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23193
Aktenzeichen: B 14 AS 235/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 23.07.2014 - AZ: L 34 AS 1650/14 B ER

SG Neuruppin - AZ: S 24 AS 1064/14 ER

BSG, 17.09.2014 - B 14 AS 235/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 235/14 S

L 34 AS 1650/14 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 24 AS 1064/14 ER (SG Neuruppin)

.............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Landkreis Ostprignitz-Ruppin,

Kommunales Jobcenter,

Rheinsberger Straße 18, 16909 Wittstock,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20.6.2014 wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 22.8.2014 beim Bundessozialgericht ausdrücklich Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Antragstellerin persönlich dennoch eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG). Die Beschwerde der Antragstellerin war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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