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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: B 12 R 52/13 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23967
Aktenzeichen: B 12 R 52/13 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 28.05.2013 - AZ: L 5 R 863/12

BSG, 17.09.2014 - B 12 R 52/13 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 52/13 B

L 5 R 863/12 (Bayerisches LSG)

S 27 R 1600/11 (SG München)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. .....................,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

2. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,

Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg,

3. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner ab 2.4.2009 ausgeübten Tätigkeit als Operationspfleger bei der Beigeladenen zu 1. der Versicherungspflicht aufgrund (abhängiger) Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung ab 12.11.2009 unterliegt.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 28.5.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 27.11.2013 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

5

a) Der Kläger wirft zunächst auf Seite 2 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:

"Wird die 'Clearingstelle' durch die Bewilligung eines 'Gründungszuschusses' gem. § 57 SGB III a. F. für den Zeitraum, für den eine Statusfeststellung beantragt wurde, gebunden? Wenn ja, ist dann von der 'Sperrwirkung' des § 7 a Abs. 1, Satz 1, HS 2 SGB IV auszugehen? Wenn nein, in welcher Form hat die Clearingstelle die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit bzgl. des Status zu berücksichtigen - insbesondere, muss diese Entscheidung bei der vorgeschriebenen Abwägung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens gewichtet werden?"

6

Zur Begründung macht der Kläger geltend, die Bewilligung eines Gründungszuschusses gemäß § 57 SGB III aF setze die Prüfung des Vorliegens der Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit des Antragstellers voraus. Entgegen der Auffassung des LSG könne eine fehlende Bindungswirkung der Bewilligung eines Gründungszuschusses nicht aus der Nichtübernahme der bis 1.8.2006 in § 57 SGB III aF enthaltenden Vermutungsregel begründet werden. Vielmehr komme der Gewährung eines Gründungszuschusses durch die Beigeladene zu 3. eine Indizwirkung zu Gunsten der Selbstständigkeit zu. Es bestehe keine Veranlassung, in Zweifelsfällen oder im Rahmen einer Abwägung die Bewilligung eines Gründungszuschusses für die in Rede stehende Tätigkeit zu Gunsten der Selbstständigkeit nicht zu gewichten.

7

Hierdurch legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG zulässiger Weise dar, weil bereits weder aus der Fragestellung noch aus der Begründung hervorgeht, ob er der Gewährung eines Gründungszuschusses durch die Beigeladene zu 3. eine "Indizwirkung" hinsichtlich der tatsächlichen Umstände und deren Würdigung im Rahmen einer Gesamtabwägung (vgl hierzu Seite 7-10 der Entscheidungsgründe des LSG-Urteils) beilegen will oder ob er von einer rechtlichen "Bindungswirkung" (vgl hierzu Seite 11 der Entscheidungsgründe des LSG-Urteils) ausgeht. In beiden Fällen zeigt der Kläger aber schon die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage nicht auf, weil er sich bereits nicht mit der Rechtslage auseinandersetzt. So unterlässt der Kläger jegliche Würdigung der Regelungen in § 7a Abs 2 SGB IV und § 57 SGB III aF und § 336 SGB III im Hinblick darauf, ob sich bereits hieraus eine Antwort auf die von ihm in den Raum gestellte Frage ergibt. Insbesondere versäumt er aber darzulegen, wieso die aufgeworfene Frage auch nach der Abschaffung des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III aF zum 31.3.2012 weiterhin klärungsfähig sein sollte. Auch befasst er sich nicht mit der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (vgl ua BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 13 ff). Damit wendet sich der Kläger im Kern seines Vorbringens lediglich gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

8

b) Auf Seite 4 der Beschwerdebegründung wirft der Kläger folgende Frage auf: "Bestimmt das Datum der Bekanntgabe der nachgeholten Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht den Ablauf der Amnestieregelung des § 7 a Abs. 6 Satz 1 SGB IV oder ist bereits das Entscheidungsdatum der - vorausgehenden - unzulässigen 'Elementenfeststellung' maßgeblich?"

9

Entgegen der Auffassung des LSG gehe es nicht um eine extensive Auslegung einer Ausnahmeregelung. Vielmehr stehe der spätere Beginn der Versicherungspflicht gemäß § 7a Abs 6 SGB IV in seiner Dispositionsbefugnis. Der vom LSG angenommene Zweck der Regelung, hohe Haftungsrisiken einzuschränken, spreche für seine Rechtsauffassung, da der Ergänzungsbescheid vom 5.10.2010 mit einer erheblichen Verzögerung von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 9.11.2009 ergangen sei. Auch müsse der Rechtsgedanke des § 44 Abs 2 SGB X im Interesse der das Statusfeststellungsverfahren betreibenden Parteien herangezogen werden.

10

Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Es kann offenbleiben, ob der Kläger überhaupt eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage zur Auslegung revisiblen Rechts formuliert. Der Kläger legt wiederum bereits die Klärungsbedürftigkeit der von ihm in den Raum gestellten Frage nicht hinreichend dar. Anstelle einer Auseinandersetzung mit der Rechtslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der sozialrechtlichen Literatur beschränkt sich der Kläger darauf, der rechtlichen Würdigung durch das LSG seine eigene, abweichende Meinung knapp gegenüberzustellen. Insbesondere unterlässt der Kläger jedwede Auseinandersetzung mit dem vom LSG ausdrücklich angeführten "Entstehungsprinzip". Damit genügt der Kläger aber nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Zusammenfassend fehlt sowohl eine hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit als auch der Klärungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV.

11

Die Revision ist vorliegend nicht etwa deshalb zuzulassen, weil das LSG Baden-Württemberg in einem (späteren) Urteil vom 17.12.2013 die Revision hinsichtlich der Frage, ob für den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 SGB IV auf den (ersten) Bescheid über die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder den späteren Ersetzungsbescheid über das Bestehen der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung abzustellen ist, zugelassen hat (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2013 - L 11 R 2190/12 - NZS 2014, 233; anhängig beim BSG - B 12 R 3/14 R). Es obliegt gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG dem Beschwerdeführer, die Zulassungsgründe darzulegen (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 9 f mwN auch zur verfassungsgerichtlichen Würdigung der Begründungsanforderungen). Dieser Pflicht ist der Kläger aus den dargelegten Gründen nicht gerecht geworden.

12

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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