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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: B 11 AL 50/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23191
Aktenzeichen: B 11 AL 50/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 28.05.2014 - AZ: L 18 AL 236/13

BSG, 17.09.2014 - B 11 AL 50/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 50/14 B

L 18 AL 236/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 12 AL 35/13 (SG Frankfurt/Oder)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ...............................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin war seit 2010 als angestellte Kosmetikerin beschäftigt. Am 27.8.2012 kündigte ihr ihre Arbeitgeberin zum 30.9.2012 und erneut am 6.9.2012 wegen Geschäftsaufgabe (Kündigung der Geschäftsräume) zum 8.9.2012 - nunmehr fristlos - zu diesem Tag. Am 31.8.2012 meldete sich die Klägerin bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend, übernahm aber die Geschäftsräume ihrer bisherigen Arbeitgeberin und meldete am 11.9.2012 bereits die Neugründung eines Gewerbes an. Am 14.9.2012 sprach sie bei der Beklagten vor und begehrte anlässlich der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Kosmetikerin zum 18.9.2012 die Gewährung eines Gründungszuschusses. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2013 ab, weil ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestanden hätten. Während das Sozialgericht die Beklagte zur Neubescheidung der Klägerin verurteilt hat (Gerichtsbescheid vom 23.8.2013), hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen, weil die Klägerin bei Beantragung des Gründungszuschusses nicht (subjektiv) arbeitslos gewesen sei und die Beklagte überdies das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe (Urteil vom 28.5.2014).

2

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

5

Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 5.7.2014 nicht.

6

Die Klägerin wirft bereits keine konkreten Rechtsfragen auf, die einer Klärung zugeführt werden könnten. Solche lassen sich auch nicht aus den dem LSG zahlreich vorgeworfenen Fehlern mit der nötigen Bestimmtheit entnehmen. Die Tatsache, dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz indes nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

7

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung des Urteils des LSG von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist nicht hinreichend dargetan.

8

Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26; stRspr). Schlüssig darzulegen ist auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Hieran fehlt es vorliegend.

9

Die Klägerin beschränkt sich auf die Behauptung, die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG lägen vor. Damit wird den vorbeschriebenen Darlegungserfordernissen in keiner Weise genügt.

10

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler

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