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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.08.2015, Az.: B 4 AS 157/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24589
Aktenzeichen: B 4 AS 157/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 1557/15 B ER - 08.07.2015

SG Berlin - AZ: S 190 AS 7640/15 ER

BSG, 17.08.2015 - B 4 AS 157/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 157/15 S

L 5 AS 1557/15 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 190 AS 7640/15 ER (SG Berlin)

1. ......................,

2. ......................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf,

Kelchstraße 17 - 23, 12169 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 - L 5 AS 1557/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des SG Berlin vom 18.5.2015 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 8.7.2015). Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit einem von ihnen selbst verfassten Schreiben vom 10.8.2015 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Der Senat wertet das Schreiben der Antragsteller als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 8.7.2015.

2

Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 8.7.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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