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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.08.2015, Az.: B 13 R 289/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24420
Aktenzeichen: B 13 R 289/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 23.06.2015 - AZ: L 5 R 552/14

SG Leipzig - AZ: S 24 R 800/11

BSG, 17.08.2015 - B 13 R 289/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 289/15 B

L 5 R 552/14 (Sächsisches LSG)

S 24 R 800/11 (SG Leipzig)

.....................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 23.6.2015 (zugestellt am 7.7.2015) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 14.7.2015 Beschwerde eingelegt.

3

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 31.7.2015 besonders hingewiesen worden.

4

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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