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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.08.2015, Az.: B 10 LW 3/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24981
Aktenzeichen: B 10 LW 3/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 12.11.2014 - AZ: L 8 LW 4/14

SG Köln - AZ: S 18 LW 1/14

BSG, 17.08.2015 - B 10 LW 3/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 LW 3/15 B

L 8 LW 4/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 18 LW 1/14 (SG Köln)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG),

Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 12.11.2014 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente aus der Altersversorgung der Landwirte verneint.

2

Gegen das ihm am 21.4.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 22.5.2015 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt.

II

3

Die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 und 3 SGG).

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision schriftlich einzulegen (§ 160a Abs 1 S 2 SGG). Der Kläger hätte mithin Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG, welches ihm am 21.4.2015 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde, bis zum Ablauf des 21.5.2015 (Donnerstag) einlegen müssen (§ 64 Abs 2 SGG). Die erst am 22.5.2015 beim BSG eingegangene Beschwerdeschrift ist daher verspätet.

5

2. Dem Kläger ist auch nicht antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Der Kläger hat entgegen § 67 Abs 2 S 1 SGG nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger vorgetragen, er sei ua durch einen Einbruchsdiebstahl, der auch seine Büroräumlichkeiten betroffen habe, finanziell und materiell erheblich geschädigt worden. Er habe deshalb die Beschwerdefrist nicht einhalten können, weil er nicht rechtzeitig einen qualifizierten Prozessbevollmächtigten habe finden können. Dieser Vortrag macht allerdings weder deutlich noch nachvollziehbar, wie und warum der Kläger an der Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist gehindert gewesen sein sollte. Der Einbruchsdiebstahl soll spätestens am 4.5.2015, mithin mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Beschwerdefrist, begangen worden sein, wie sich aus der eingereichten Kopie der Strafanzeige ergibt. Dies ließ dem Kläger ausreichend Zeit, einen Entschluss für oder gegen die Beschwerdeeinlegung zu treffen und einen Prozessbevollmächtigen zu finden. Der Kläger war dementsprechend auch in der Lage, am letzten Tag des Fristlaufs ein Fax mit der Bitte um Fristverlängerung an das LSG sowie an das BSG zu schicken, auch wenn dies erst nach Fristablauf beim BSG eingegangen ist. Er wusste mithin um den drohenden Fristablauf. Der von ihm schließlich am Folgetag bevollmächtigte Prozessbevollmächtige hat dann sofort die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und Wiedereinsetzung beantragt. Bei diesem Geschehensablauf erschließt sich aber nicht, warum der Kläger diese formgerechte Beschwerdeeinlegung nicht auch einen Tag vorher und damit rechtzeitig hätte veranlassen können. Für die Begründung der Beschwerde hätte ihm dann ein weiterer Monat zur Verfügung gestanden.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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