Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.08.2009, Az.: B 11 AL 11/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung des Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23285
Aktenzeichen: B 11 AL 11/09 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 12.12.2008 - AZ: L 12 AL 3348/08

BSG, 17.08.2009 - B 11 AL 11/09 B

Redaktioneller Leitsatz:

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des § 186 GVG bzw der §§ 185ff GVG muss als Verstoß gegen eine spezielle Form der Gewährung rechtlichen Gehörs den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung genügen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 11/09 B

L 12 AL 3348/08 (LSG Baden-Württemberg)

S 11 AL 514/06 (SG Mannheim)

......................... ,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ..............................................,

g e g e n

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. August 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. W e t z e l - S t e i n w e d e l sowie den Richter Dr. L e i t h e r e r und die Richterin Dr. R o o s

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.

2

Die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) setzt voraus, dass die eine Verletzung begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Eine solche Darlegung ist der Beschwerdebegründung vom 26. März 2009 nicht zu entnehmen.

3

Die Klägerin trägt zwar vor, die Vorinstanz habe sie trotz der von ihr geltend gemachten Sprach- und Hörbehinderung weder auf ihr Wahlrecht nach § 186 Abs 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hingewiesen noch sei diese einem Antrag auf Hinzuziehung einer Hilfsperson und weiterer technischer Hilfsmittel zur mündlichen Verhandlung nachgekommen. Damit ist indessen ein Verfahrensverstoß gegen § 186 Abs 1 GVG noch nicht ausreichend bezeichnet. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin weder zur behaupteten Behinderung näher äußert noch mit den möglichen Ausnahmen von der Hinzuziehung (§ 186 Abs 2 Alternative 2 GVG) beschäftigt, ist ein Verstoß gegen §§ 185 ff GVG kein absoluter Revisionsgrund iS des nach § 202 SGG entsprechend anzuwendenden § 547 Zivilprozessordnung, sondern liegt ggf ein Verstoß gegen eine spezielle Form der Gewährung rechtlichen Gehörs vor (vgl BSG SozR 3-1720 § 189 Nr 1 mwN; Kissel, GVG, 5. Aufl 2008, § 186 RdNr 15).

4

Wird eine Verletzung des § 186 GVG geltend gemacht, muss die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde daher den Anforderungen an die Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs genügen. Hinsichtlich dieses Verfahrensverstoßes hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nur dann hinreichend iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet ist, wenn sowohl angegeben wird, welches Vorbringen verhindert worden ist, als auch dargelegt ist, inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Zu welchen konkreten Punkten sich die Klägerin - ggf mit welcher anderweitigen Verständigungshilfe - wie geäußert hätte, erschließt sich auch aus ihren jetzigen Darlegungen nicht. Der allgemeine Hinweis in der Beschwerdebegründung, es sei nicht auszuschließen, dass das LSG eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn die in der mündlichen Verhandlung anwesende Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, selbst noch zur Sache Stellung zu nehmen, ist ebenfalls nicht ausreichend. Die zitierte Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 21. August 2002 - B 9 VJ 1/02 R), nach der nähere Darlegungen zur Kausalität einer Gehörsverletzung ausnahmsweise entbehrlich sind, betrifft Fallgestaltungen, in denen der Beteiligte gehindert wird, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 11, § 160a RdNr 16d mwN). Jedenfalls bei fehlenden Darlegungen zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Hilfsperson bzw technische Hilfsmittel in der mündlichen Verhandlung bedarf es keiner Vertiefung, ob und in welchem Umfang Überlegungen zur Kausalität auch in Fällen der vorliegenden Art entbehrlich sein könnten.

5

Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dr. Wetzel-Steinwedel
Dr. Leitherer
Dr. Roos

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.