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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.07.2015, Az.: B 4 SF 4/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22763
Aktenzeichen: B 4 SF 4/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Dresden - AZ: S 18 KR 256/15

BSG, 17.07.2015 - B 4 SF 4/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 SF 4/15 S

S 18 KR 256/15 (SG Dresden)

1. AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,

Sternplatz 7, 01067 Dresden,

2. AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen - Pflegekasse -,

Augustinerstraße 38, 99084 Erfurt,

Klägerinnen,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Ziegelstraße 150, 23556 Lübeck,

Beklagte.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e , die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Zum zuständigen Gericht wird das Sozialgericht Dresden bestimmt.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Im Sinne des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG nicht gegeben, da für die Klägerinnen Sozialgerichte verschiedener Bundesländer zuständig sind.

2

Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben durch die Klageerhebung beim SG Dresden das für den Sitz der Klägerin zu 1 zuständige SG Dresden gewählt (§ 57 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG), das im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen LSG liegt. Allerdings wäre für die Klägerin zu 2 mit Sitz in Erfurt das SG Erfurt im Zuständigkeitsbezirk des Thüringer LSG zuständig. Hiervon geht auch der Beschluss des SG Dresden aus, das eine notwendige Streitgenossenschaft zutreffend für möglich hält.

3

Als zuständiges Gericht war das SG Dresden zu bestimmen. Die Klägerinnen haben durch die gemeinschaftliche Klageerhebung beim SG Dresden zum Ausdruck gebracht, dass sie das für den Sitz der Klägerin zu 1 zuständige SG Dresden anrufen möchten; Einwände der Beklagten sind trotz Übersendung des Beschlusses des SG Dresden vom 12.5.2015 an diese hiergegen nicht vorgebracht worden.

4

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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