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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.03.2016, Az.: B 12 R 23/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14957
Aktenzeichen: B 12 R 23/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 20.05.2015 - AZ: L 5 R 1732/14

SG Ulm - AZ: S 7 R 3741/11

SG Ulm - AZ: S 7 R 3740/11

BSG, 17.03.2016 - B 12 R 23/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 23/15 B

L 5 R 1732/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 7 R 3741/11 und S 7 R 3740/11 (SG Ulm)

1. ...............................................,

2. ...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................

2. BARMER GEK - Pflegekasse,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................

3. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger zu 2. in seiner für die Klägerin zu 1. in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.3.2014 ausgeübten Tätigkeit als (Minderheits)Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig war.

2

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.5.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision - der Struktur des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - nicht erreichen.

5

1. Die Kläger machen in ihrer Beschwerdebegründung vom 27.8.2015 einzig den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Kläger werfen auf Seite 10 ihrer Beschwerdebegründung die Frage auf:

"Ist eine einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eingeräumte Sperrminorität, die bis auf die 'Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers' alle Entscheidungen einer GmbH betrifft, für einen Minderheitengesellschafter ausreichend, um an ihn gerichtete Weisungen im Hinblick auf seine Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV zu verhindern?"

7

Zur Erläuterung machen sie auf den ersten 10 Seiten ihrer etwa 15 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung ergänzende Anmerkungen zu dem - in Bezug genommenen - Tatbestand des Berufungsurteils und geben dessen Entscheidungsgründe in indirekter Rede wieder. Auf weiteren drei Seiten (S 10 bis 12 der Beschwerdebegründung) fassen sie die vom LSG dargelegten rechtlichen Ausgangsüberlegungen für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit aus ihrer Sicht zusammen. In Anwendung dieser Kriterien meinen sie, der Kläger zu 2. "habe die Geschäfte und Geschicke der Klägerin zu 1. unabhängig und unstreitig weisungsfrei geleitet" und "die eingeräumte Sperrminorität sei von entscheidender Bedeutung" (S 12 der Beschwerdebegründung), es habe "Konsens der beiden Minderheitengesellschafter hinsichtlich der Auslegung der Reichweite der Ziffer X des Gesellschaftsvertrages" bestanden, dass auch die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers von der Zustimmung der beiden Geschäftsführer abhängig sein sollte, und "die Gesellschafterversammlung habe dem Geschäftsführer keine Anweisung im Einzelfall erteilen können" (S 13 der Beschwerdebegründung). Die Kläger resümieren, die vorinstanzlichen Gerichte hätten "verkannt", dass die Gesellschafterversammlung nicht in die Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit als Geschäftsführer eingreifen könne (S 14 der Beschwerdebegründung); die Entscheidung des LSG sei daher "falsch" (S 15 der Beschwerdebegründung).

8

Mit diesem Vorbringen genügen die Kläger den an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu stellenden Anforderungen nicht. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Kläger mit ihren Ausführungen überhaupt eine konkrete Rechtsfrage hinreichend klar bezeichnen, über die in einem späteren Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, oder nur eine - verdeckte - Tatsachenfrage, also eine solche der Subsumtion des individuellen Sachverhalts des Klägers zu 2. unter die einschlägige Norm des § 7 Abs 1 SGB IV. Jedenfalls legen sie nicht in der gebotenen Weise dar, dass die aufgeworfene Frage höchstrichterlicher Klärung bedarf, weil sie die Klärungsbedürftigkeit angenommener Rechtsfragen zu dem von ihnen angesprochenen Themenkreis nicht substantiiert begründen. Sie setzen sich nicht ansatzweise mit der - vom LSG auf den Seiten 16 f und 18 seines Urteils auch zitierten - höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern, insbesondere (Minderheits)Gesellschafter-Geschäftsführern auseinander, sondern führen nur Angriffe gegen die rechtliche Bewertung der Vorinstanz. Darüber hinaus legen die Kläger die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Mit der Struktur der Entscheidung des Berufungsgerichts, das eine Abwägungsentscheidung getroffen und nicht auf die Weisungsunterworfenheit des Klägers zu 2. als allein entscheidendes Kriterium abgestellt hat, befassen sie sich nicht. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, dass und wie bei einer so strukturierten Abwägungsentscheidung die Beantwortung der aufgeworfenen Frage in dem von ihnen gewünschten Sinn das vom LSG gefundene Ergebnis der Gesamtschau beeinflussen soll.

9

Nach ihrem gesamten Vorbringen halten die Kläger lediglich die materiell-rechtliche Auffassung und Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts für unzutreffend. Hierauf kann eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) aber nicht gestützt werden.

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht, weil der Kläger zu 2. zu dem nach § 183 SGG begünstigten Personenkreis gehört, bei dem hier gegebenen Fall der subjektiven Klagehäufung einheitlich auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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