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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.02.2016, Az.: B 8 SO 120/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11826
Aktenzeichen: B 8 SO 120/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 24.09.2015 - AZ: L 1 SO 79/14

SG Koblenz - AZ: S 12 SO 54/12

BSG, 17.02.2016 - B 8 SO 120/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 120/15 B

L 1 SO 79/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 12 SO 54/12 (SG Koblenz)

1. ..........................,

2. ...........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: ...........................................,

gegen

Landrat des Westerwaldkreises,

Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Kläger das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 1.4.2014 geändert, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.3.2012 für die Zeit vom 1.6.2011 bis 31.10.2011 aufgehoben, die Klage im Übrigen ab- und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 24.9.2015).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wenden sich die Kläger mit ihren Beschwerden; zugleich beantragen sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Sie machen geltend, es liege ein Fall der Divergenz vor, weil das LSG von der selbst zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R) "eher" abweiche. Ausgehend von seinen zutreffenden Feststellungen hätte das LSG zu dem Ergebnis kommen müssen, dass von dem Regelfall der "Wohnflächengrenzwertebemessung" zu ihren Gunsten hätte abgewichen werden müssen. Auf die faktische Unverwertbarkeit des Eigentums - einer Immobilie, die auch als Metzgerei genutzt worden sei - sei das LSG nicht eingegangen. Bei korrekter Würdigung durch das LSG wäre die Verwertbarkeit des Grundstücks ausgeschlossen gewesen, sodass eine zuschussweise Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung hätte erfolgen müssen.

II

3

Die Beschwerden sind unzulässig, weil der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

4

Soweit die Kläger eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG behaupten, genügt ihr Vorbringen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Divergenz läge nur vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung wäre aber erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hätte (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei erfordert die Darlegung der Divergenz zunächst die Darstellung des Sach- und Streitstandes im zu entscheidenden Einzelfall; denn nur darauf aufbauend lässt sich entscheiden, ob ein vom LSG aufgestellter Rechtssatz für das Gericht überhaupt entscheidungserheblich war und eine behauptete Divergenz also auf der Abweichung von Entscheidungen des BSG im Rechtsgrundsätzlichen beruht.

5

Eine solche nachvollziehbare Schilderung, welche Leistungen im Einzelnen in Streit sind, fehlt hier. Die Kläger schildern insoweit allein die baulichen Gegebenheiten eines Grundstücks; dem Vortrag lässt sich im Übrigen nur bruchstückhaft entnehmen, dass sie die Verwertung von Vermögen für nicht zumutbar halten. Soweit sie den Tatbestand des LSG-Urteils ihrer Begründung nochmals beigefügt haben, genügt dies aber nicht; es ist nicht Aufgabe des Senats, Streitgegenstand und Sachverhalt selbst dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Zudem formulieren die Kläger weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen (davon abweichenden) abstrakten Rechtssatz des BSG. Ihr Vortrag zielt allein auf die Behauptung ab, dass nach der vom LSG in Bezug genommenen Rechtsprechung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende sich ein abweichendes Ergebnis ergeben müsste; bezeichnend ist insoweit die Formulierung "eher abweicht". Dies genügt für die Darlegungen einer Divergenz nicht. Die behauptete Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung vermag die Revision jedoch nicht zu begründen.

6

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bietet, ist den Klägern auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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