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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: B 5 R 388/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34718
Aktenzeichen: B 5 R 388/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 23.09.2015 - AZ: L 1 R 363/14

SG Osnabrück - AZ: S 10 R 711/12

BSG, 16.12.2015 - B 5 R 388/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 388/15 B

L 1 R 363/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 10 R 711/12 (SG Osnabrück)

...........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,

Kurt-Schumacher-Straße 20, 38102 Braunschweig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 23.9.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Die Klägerin geht von der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus, weil "die vorliegende Thematik hinsichtlich der Annahme eines neuen Leistungsfalles vom Bundessozialgericht noch nicht endgültig entschieden" worden sei und nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts "vorliegend eine Pflicht zur Beitragszahlung bei gleichzeitiger Unmöglichkeit, Ansprüche bzw. Leistungen aus der Rentenversicherung zu erlangen" bestehe, was eine Enteignung gemäß Art 14 Abs 3 GG darstelle.

8

Zumindest hinsichtlich des ersten Fragenbereichs wird die Beschwerdebegründung schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Die Klägerin hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag der Klägerin daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

9

Darüber hinaus hat die Klägerin weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Problemkreise schlüssig aufgezeigt.

10

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn insbesondere das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (Krasney/Udsching, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN).

11

Hieran fehlt es. Hinsichtlich der ersten Thematik behauptet die Klägerin zwar, das BSG habe noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Sie legt jedoch nicht in Auseinandersetzung mit den vom LSG und SG zitierten höchstrichterlichen Urteile dar, dass diesen noch nicht einmal Anhaltspunkte für die Beantwortung des angesprochenen Fragenbereichs entnommen werden können. Hinsichtlich des zweiten Problemkreises behauptet die Klägerin noch nicht einmal, dass höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu nicht vorliege.

12

Ob eine aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist, kann nur auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen beurteilt werden, an die das BSG grundsätzlich gebunden ist (vgl § 163 SGG). Welche Tatsachen das LSG festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung aber nicht an.

13

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

14

Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG).

15

Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 [BSG 19.03.1991 - 2 RU 33/90] = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

16

Nach dem Vortrag der Klägerin hat das LSG ihren Einwand nicht berücksichtigt, das SG habe seiner Amtsermittlungspflicht nicht entsprochen und dem Sachverständigen nicht die Frage gestellt, ab welchem Zeitpunkt genau Erwerbsminderung vorliege. Die Klägerin versäumt es aber darzutun, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruhen kann.

17

Abgesehen davon macht die Klägerin mit ihrer Gehörsrüge letztlich eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht iS von § 103 SGG geltend. Eine Gehörsrüge mit diesem Inhalt ist indes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG vorliegen, weil ansonsten die Vorgaben der Norm umgangen würden. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag im Sinne der ZPO gestellt und bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten hat. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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