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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: B 4 AS 145/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34563
Aktenzeichen: B 4 AS 145/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 17.09.2015 - AZ: L 32 AS 505/14

SG Berlin - AZ: S 66 AS 22738/13

BSG, 16.12.2015 - B 4 AS 145/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 145/15 BH

L 32 AS 505/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 66 AS 22738/13 (SG Berlin)

........................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Berlin Lichtenberg,

Gotlindestraße 93, 10365 Berlin,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen alle Richter des Bundessozialgerichts, die mit Verfahren einschließlich des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrags unter Beteiligung des Beschwerdeführers befasst sind oder befasst werden, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2015 (L 32 AS 505/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Meldeaufforderung vom 13.9.2013 zum 20.9.2013, der er nicht nachgekommen ist. Das SG Berlin hat die Klage als Anfechtungsklage, hilfsweise als Fortsetzungsfeststellungsklage angesehen, mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses bzw eines Feststellungsinteresses für unzulässig gehalten und abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.2.2014). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG Berlin-Brandenburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen den Gerichtsbescheid geändert und festgestellt, dass die Meldeaufforderung vom 13.9.2013 rechtswidrig ist (Urteil vom 17.9.2015).

2

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Gleichzeitig richtet er "ein Ablehnungsgesuch gegen alle Richter des BSG, die mit Verfahren einschließlich des vorliegenden PKH-Antrags unter Beteiligung des Beschwerdeführers befasst sind oder befasst werden".

II

3

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, weil es in dieser Form der Kollektivablehnung und ohne verfahrensbezogene Ablehnungsgründe zu nennen, zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet ist (vgl hierzu nur BVerfGK 5, 269, 280 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN).

4

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

5

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem ungeordneten und schwer nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar, zudem der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren im Berufungsverfahren sogar durchgedrungen und insoweit schon nicht mehr beschwert ist.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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