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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.11.2015, Az.: B 9 SB 67/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33811
Aktenzeichen: B 9 SB 67/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 19.08.2015 - AZ: L 3 SB 2175/13

SG Freiburg - AZ: S 5 SB 2633/12

BSG, 16.11.2015 - B 9 SB 67/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 67/15 B

L 3 SB 2175/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 5 SB 2633/12 (SG Freiburg)

................................................................................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ............................................,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium, Landesversorgungsamt,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. November 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlegel sowie die Richterin Dr. Roos und den Richter Othmer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.8.2015, zugestellt am 27.8.2015, mit einem am 9.9.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.9.2015 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 27.10.2015 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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