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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.11.2015, Az.: B 10 ÜG 18/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33847
Aktenzeichen: B 10 ÜG 18/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 19.08.2015 - AZ: L 11 SF 118/15 EK AS

SG Köln - AZ: S 6 AS 4980/13

BSG, 16.11.2015 - B 10 ÜG 18/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 18/15 S

L 11 SF 118/15 EK AS (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 6 AS 4980/13 (SG Köln)

........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. November 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.8.2015, zugestellt am 27.8.2015, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer ihres Verfahrens vor dem SG Köln (S 6 AS 4980/13) abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 9.9.2015 beim BSG "Einspruch/Beschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG). Eine Kostenfreiheit in entsprechender Anwendung des § 68 Abs 3 GKG kommt schon deshalb nicht infrage, weil sich die Klägerin nicht gegen eine Gerichtsgebührenfestsetzung wendet.

4

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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