Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.10.2015, Az.: B 12 KR 11/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30835
Aktenzeichen: B 12 KR 11/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 30.09.2015 - AZ: L 16 KR 539/15 B ER

SG Gelsenkirchen - AZ: S 17 KR 363/15 ER

BSG, 16.10.2015 - B 12 KR 11/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 11/15 S

L 16 KR 539/15 B ER (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 17 KR 363/15 ER (SG Gelsenkirchen)

...............................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

1. AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

2. Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller hat mit am 9.10.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.10.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.9.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 25.8.2015 zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.