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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.09.2015, Az.: B 13 R 232/15 B
Rente wegen voller Erwerbsminderung; Gehörsrüge; Zumutbare Möglichkeiten der Gehörsverschaffung; Aufrechterhalten von Beweisanträgen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26646
Aktenzeichen: B 13 R 232/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 30.04.2015 - AZ: L 1 R 50/13

SG Hildesheim - AZ: S 28 R 363/07

BSG, 16.09.2015 - B 13 R 232/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Für die schlüssige Rüge einer Gehörsverletzung (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) ist die Darlegung erforderlich, dass alle zumutbaren Möglichkeiten ergriffen wurden, um sich vor Gericht Gehör zu verschaffen.

2. Dementsprechend muss - ebenso wie bei der Rüge einer Verletzung des § 103 SGG - auch bei Ausgestaltung als Gehörsrüge aufgezeigt werden, dass die Beweisanträge ausdrücklich am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten wurden, um so dem Gericht zu verdeutlichen, dass sie nach Ansicht des Klägers noch zu behandeln waren (sog. Warnfunktion).

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 232/15 B

L 1 R 50/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 28 R 363/07 (SG Hildesheim)

.........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,

Lange Weihe 2, 30880 Laatzen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. September 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 30.4.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zugunstenverfahren rückwirkend ab Februar 2004 verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger am 31.1.2005 - dem Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Drei-Fünftel-Belegung) - oder zu einem früheren Zeitpunkt dauerhaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, drei Stunden täglich zu arbeiten.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 22.7.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er rügt als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass das Berufungsgericht den Beweisanträgen im Schriftsatz vom 26.3.2014, eine Stellungnahme seiner Ehefrau sowie seines Bruders zum Vorliegen einer rentenerheblichen Erwerbsminderung am 31.1.2005 einzuholen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Es bedarf hier keiner Vertiefung, dass der Kläger damit im Kern eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG geltend macht. Denn auch für die schlüssige Rüge einer Gehörsverletzung (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) ist die Darlegung erforderlich, dass alle zumutbaren Möglichkeiten ergriffen wurden, um sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 28; BSG Beschluss vom 24.9.2014 - B 9 SB 11/14 B - Juris RdNr 5 mwN). Dementsprechend hätte - ebenso wie bei der Rüge einer Verletzung des § 103 SGG (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11)- auch bei Ausgestaltung als Gehörsrüge aufgezeigt werden müssen, dass die Beweisanträge ausdrücklich am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten wurden, um so dem Gericht zu verdeutlichen, dass sie nach Ansicht des Klägers noch zu behandeln waren (sog Warnfunktion). Der Beschwerdebegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger das Verlangen nach Anhörung seiner Ehefrau und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung zu der Frage, dass er bereits am 31.1.2005 "arbeitsunfähig" gewesen sei, erneut geltend gemacht hat. Infolgedessen braucht auch nicht weiter erörtert zu werden, ob es sich dabei überhaupt um prozessordnungsgemäße Beweisanträge gehandelt hat, die ein dem Zeugenbeweis zugängliches Beweisthema benennen.

6

Auch die weitere Rüge, das LSG habe es zu Unrecht unterlassen, von dem nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. R. eine ergänzende Stellungnahme einzuholen, obwohl dessen Gutachten von Seiten der Beklagten erheblich kritisiert worden sei, zeigt einen Verfahrensmangel nicht in schlüssiger Weise auf. Der Kläger bezeichnet insoweit weder einen entsprechenden Beweisantrag, den er bis zum Schluss aufrechterhalten habe, noch trägt er vor, dass er zur Verwirklichung seines Fragerechts gegenüber dem Sachverständigen (§ 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO) rechtzeitig sachdienliche Fragen zur Beantwortung durch den Sachverständigen eingereicht und das Verlangen nach einer Befragung bis zuletzt geltend gemacht habe (s hierzu Senatsbeschluss vom 26.5.2015 - B 13 R 13/15 B - Juris RdNr 9). Vielmehr gibt er selbst an, dem LSG insoweit lediglich eine "Anregung" unterbreitet zu haben, die jedoch mit Schreiben vom 27.2.2015 abgelehnt worden sei. Dass er hierauf in der mündlichen Verhandlung am 30.4.2015 nochmals zurückgekommen sei, behauptet er nicht.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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