Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.09.2009, Az.: B 9 VS 6/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23312
Aktenzeichen: B 9 VS 6/09 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 26.03.2009 - AZ: L 13 VS 1/08 ZVW

SG Bremen - 05.02.2002 - AZ: S 27 V 40/99

BSG, 16.09.2009 - B 9 VS 6/09 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 VS 6/09 B

L 13 VS 1/08 ZVW (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 27 V 40/99 (SG Bremen)

.........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Freie Hansestadt Bremen,

vertreten durch das Versorgungsamt Bremen,

Friedrich-Rauers-Straße 26, 28195 Bremen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. L o y t v e d sowie die Richter K r u s c h i n s k y und Dr. K n ö r r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 26.3.2009 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH gewährten Grundrente (ab 21.12.2007; Grad der Schädigungsfolgen von 30) wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz) verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Zu deren Begründung macht er geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, das LSG sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen und schließlich lägen Verfahrensmängel vor.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

4

Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage bezeichnete Frage, "ob aus einer vierjährigen Verpflichtung als Soldat auf Zeit ohne weiteres auf ein berufsfernes Verhalten geschlossen werden kann, das einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG entgegensteht", ist keine Rechtsfrage. Denn sie fragt nicht nach dem mit juristischen Methoden zu ermittelnden Inhalt einer Rechtsnorm. Vielmehr zielt sie im Kern auf die Würdigung eines Lebenssachverhalts, wobei sie sich möglicherweise auf das Vorliegen eines allgemeinen Erfahrungssatzes bezieht.

5

Auch die behauptete Divergenz hat der Kläger nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 2 SGG bezeichnet. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist für eine Zulassung der Revision nur dann ausreichend begründet, wenn schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Dazu genügt es nicht, die Unrichtigkeit der Entscheidung betreffend den Einzelfall darzutun. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, in der abstrakten Aussage (s dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; SozR 3-1500 § 160 Nr 26; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX. Kap, RdNr 196 mwN). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

6

Es kann offenbleiben, ob der Kläger den genannten Urteilen des BSG vom 17.12.1997 (SozR 3-3100 § 30 Nr 19) und vom 23.11.1977 (BSGE 45, 161 = SozR 3100 § 30 Nr 31) zutreffend einen allgemeinen Rechtssatz in dem von ihm angegebenen Sinne entnommen hat. Er hat es nämlich versäumt, aus dem angefochtenen Urteil des LSG nachvollziehbar einen derartigen abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten. Es wird nicht deutlich, aus welchen berufungsgerichtlichen Ausführungen sich der behauptete Rechtssatz ergeben soll. Im Kern hat der Kläger allein die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall geltend gemacht.

7

Schließlich hat der Kläger auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, dass das LSG entgegen den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen den Kläger selbst sowie die Zeugen P. und M. nicht persönlich geladen und angehört habe. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

Abgesehen davon, dass der auf seine persönliche Vernehmung gerichtete Antrag nicht Beweisantrag in diesem Sinne sein kann, weil es im sozialgerichtlichen Verfahren das förmliche Beweismittel der Parteivernehmung nicht gibt, entbehrt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Darlegung, inwiefern das LSG sich zur Befolgung der Anträge hätte gedrängt fühlen müssen. Ohne hinreichende Begründung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG bedeutet nämlich, dass die Revision zuzulassen ist, wenn das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 49). Zur Begründung eines solchen Verfahrensfehlers ist die schlüssige Darlegung des Beschwerdeführers erforderlich, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat (BSG, Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - HVBG-Info 2000, 504 mwN; Becker, SGb 2007, 328, 332; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 205) und die so zu ermittelnden - medizinischen - Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob - wie die Beschwerde meint - die im angefochtenen Urteil für die Nichtbefolgung des Beweisantrages angeführten Gründe unzureichend sind, sondern darauf, ob das LSG objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten Beweis zu erheben. Dem Rechnung tragende Gründe hat der Kläger indes nicht vorgebracht.

9

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Loytved
Kruschinsky
Dr. Knörr

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.