Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.07.2015, Az.: B 9 V 38/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22762
Aktenzeichen: B 9 V 38/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 18.05.2015 - AZ: L 15 VS 12/11

SG Nürnberg - AZ: S 15 VS 7/09

BSG, 16.07.2015 - B 9 V 38/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 38/15 B

L 15 VS 12/11 (Bayerisches LSG)

S 15 VS 7/09 (SG Nürnberg)

.................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Referat I 2.3.4,

Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 11.5.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 18.3.2015 mit einem von E. unterzeichneten Schreiben des Sozialverbandes vom 11.6.2015, beim BSG eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt.

2

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind - neben den in § 73 Abs 2 S 1 SGG bezeichneten Personen - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder (§ 73 Abs 4 S 2, § 73 Abs 2 S 2 Nr 8 SGG). Gemäß § 73 Abs 4 S 3 SGG müssen diese Organisationen, hier der Sozialverband ....., durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Eine solche Befähigung wurde für die Unterzeichnerin nicht nachgewiesen.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.