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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2016, Az.: B 3 KR 73/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14456
Aktenzeichen: B 3 KR 73/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 19.11.2015 - AZ: L 2 KR 203/14

SG Saarbrücken - AZ: S 23 KR 857/14

BSG, 16.03.2016 - B 3 KR 73/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 73/15 B

L 2 KR 203/14 (LSG für das Saarland)

S 23 KR 857/14 (SG für das Saarland)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

als Trägerin der Kranken- und Pflegeversicherung,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld in Höhe von 953,60 EUR für den 17.2.2014 sowie für den Zeitraum vom 1.3. bis 1.4.2014. Anders als in erster Instanz (Gerichtsbescheid des SG vom 27.10.2014) hatte die Klage in zweiter Instanz keinen Erfolg (Urteil des LSG vom 19.11.2015). Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG, das ihm am 7.12.2015 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2015 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hätte innerhalb der gemäß § 160a Abs 2 S 2 SGG um einen Monat verlängerten, am 8.3.2016 abgelaufenen Frist begründet werden müssen (§ 160a Abs 2 S 1 SGG). Das ist nicht geschehen. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Oppermann

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