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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2016, Az.: B 2 U 1/16 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13483
Aktenzeichen: B 2 U 1/16 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 20.01.2016 - AZ: L 3 U 3045/14

SG Freiburg - AZ: S 9 U 1816/14

BSG, 16.03.2016 - B 2 U 1/16 BH

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und am 24.2.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 23.2.2016 beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 23.1.2016 zugestellten Urteil des LSG vom 20.1.2016 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen bzw einen Notanwalt beizuordnen.

2

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Beides ist hier nicht geschehen. Die Erklärung ist erst am 7.3.2016, und damit verspätet, beim BSG eingegangen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 23.2.2016 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat der Kläger weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt, obwohl er durch die Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf diese Voraussetzung hingewiesen worden ist.

3

Da der Kläger somit nach wie vor keine PKH beanspruchen kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 und 2 SGG iVm § 121 ZPO.

4

2. Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) hinreichend dargetan sind.

5

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO kann vom Gericht ein sogenannter Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass er einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - juris) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - jeweils juris sowie BSG Beschluss vom 25.2.2015 - B 2 U 12/15 B -). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden (vgl BGH Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06 - juris). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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