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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2015, Az.: B 9 SB 95/14 B
Merkzeichen Bl; Verletzung rechtlichen Gehörs; Unvollständige Entscheidungsgründe
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13537
Aktenzeichen: B 9 SB 95/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 21.11.2014 - AZ: L 8 SB 4830/13

SG Mannheim - AZ: S 4 SB 4001/12

BSG, 16.03.2015 - B 9 SB 95/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Frage, ob das LSG im Einzelfall richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.

2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

3. Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.

4. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, weil etwa ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht.

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 95/14 B

L 8 SB 4830/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 4 SB 4001/12 (SG Mannheim)

......................................................................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium, Landesversorgungsamt,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 21.11.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens Blindheit (Bl) verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, vor deren Begründung aber sein Mandat niedergelegt.

2

Am 19.2.2015 hat die Klägerin beantragt, ihr einen vom Gericht auszuwählenden Anwalt beizuordnen, weil sie auf die Schnelle keinen neuen Anwalt finden könne. Sie sei niemals zu Wort gekommen, ihre Schreiben an die Gerichte seien nicht durchnummeriert und nicht erwähnt worden, als ob sie nicht existierten. Das Urteil des LSG enthalte zahlreiche Falschaussagen. Die Wahrheit sei nie ans Licht gekommen. Sie sei zu Unrecht als Simulantin abgestempelt worden.

II

3

1. Der Antrag der Klägerin, ihr PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es (dazu 2.).

4

2. Die Klägerin kann mit dem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach Durchsicht der Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sie einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Klägerin wendet sich im Kern gegen Würdigung der Beweise, insbesondere der ärztlichen Unterlagen und Gutachten, aber auch des selbst gewonnenen Eindrucks in der mündlichen Berufungsverhandlung, durch das LSG und seine darauf gestützte Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung des Merkzeichens Bl. Auf eine Verletzung von § 128 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden. Der generelle Verweis der Klägerin auf nicht berücksichtigte Anträge lässt ebenfalls keinen Verfahrensmangel erkennen. Insbesondere ein bis zuletzt aufrecht erhaltener Beweisantrag der Klägerin, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG wäre, ist nicht ersichtlich (vgl BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris; Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris).

5

Die Frage, ob das LSG im Einzelfall richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Sie begründet insbesondere auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

6

Für die von der Klägerin gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ist ebenfalls nichts ersichtlich. Das gilt zunächst für das angebliche Übergehen des Vortrags der Klägerin durch das LSG. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 46, 315, [BVerfG 23.11.1977 - 1 BvR 481/77] [319]; 105, 279 [311]; stRspr). Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art 103 Abs 1 GG ist erst verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293 [295]; 70, 288 [293]; 86, 133, [145 f]), weil etwa ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl BVerfGE 47, 182 [189]; 86, 133 [146]).

7

Für ein solches Übergehen wesentlichen Tatsachenvortrags der Klägerin durch das LSG ist nichts ersichtlich. Das LSG hat sich im Einzelnen mit den ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Gutachten sowie dem Vortrag der Klägerin zu ihren Sehbeeinträchtigungen auseinander gesetzt und ist dabei auch auf wesentliche Einwände der Klägerin, etwa ihre Unfallneigung, eingegangen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert keine Pflicht für das Gericht, dem Vortrag der Klägerin zu folgen.

8

Die gerügte Gehörsverletzung durch das SG, für die ohnehin nichts erkennbar ist, wäre jedenfalls geheilt worden, weil die Klägerin vor dem LSG ausreichend Gelegenheit hatte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

9

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht (mehr) von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist und sie selbst ihre Beschwerde nicht wirksam begründen konnte, obwohl eine Begründung zwingend vorgeschrieben ist, § 73 Abs 4 iVm § 160a Abs 2 SGG.

10

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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