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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2015, Az.: B 9 SB 4/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13536
Aktenzeichen: B 9 SB 4/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 29.12.2014 - AZ: L 3 SB 197/12

SG Trier - AZ: S 5 SB 5/12

BSG, 16.03.2015 - B 9 SB 4/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 4/15 B

L 3 SB 197/12 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 5 SB 5/12 (SG Trier)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................

gegen

Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,

Baedekerstraße 2 - 20, 56073 Koblenz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. März 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.12.2014, zugestellt am 2.1.2015, mit einem am 8.1.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 2.3.2015 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

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