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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.02.2011, Az.: B 7 AL 156/10 B
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur bei einer über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts gegeben; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13661
Aktenzeichen: B 7 AL 156/10 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 23.11.2010 - AZ: L 1 AL 174/10

BSG, 16.02.2011 - B 7 AL 156/10 B

Redaktioneller Leitsatz:

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand es anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ggf. sogar des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Eine Klärungsbedürftigkeit wird nicht schlüssig aufgezeigt, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mit der gesamten Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

in dem Rechtsstreit

Az: B 7 AL 156/10 B

L 1 AL 174/10 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 32 AL 159/09 (SG Düsseldorf)

.......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

g e g e n

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Februar 2011 durch die Richter Coseriu, Othmer und Prof. Dr. Spellbrink beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengelds (Alg) ab dem 1.3.2009.

2

Der 1949 geborene Kläger war bis zum 28.2.2009 als Bürofachkraft beschäftigt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1.3.2009 Alg in Höhe von 64,16 Euro täglich (Bescheid vom 27.2.2009; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2009). Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts dividierte sie dabei das im Bemessungszeitraum abgerechnete Arbeitsentgelt durch die Anzahl der Kalendertage, in denen es erzielt wurde. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5.5.2010; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.2.2007 (B 7a AL 38/06 R) verwiesen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlicher Klärung bedürfe die Frage, "ob bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes der Monat mit 30 Tagen oder mit den jeweiligen Kalendertagen anzusetzen ist". Das BSG habe diese Frage nicht entschieden, da es in dem Urteil vom 8.2.2007 (aaO) lediglich darum gegangen sei, ob die Neuregelung des Alg-Bemessungsrechts ab 1.1.2005 für laufende Fälle eine Anpassung an das neue Recht erforderlich mache. Der 9. Senat des LSG habe mit Urteil vom 15.4.2010 (L 9 AL 53/08) wegen genau dieser Rechtsfrage die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand es anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Das Vorbringen des Klägers, das BSG habe in seinem Urteil vom 8.2.2007 (B 7a AL 38/06 R - SozR 4-4300 § 434j Nr 2) nicht abschließend entschieden, ob bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts der Monat mit 30 Tagen anzusetzen ist oder die Anzahl der Kalendertage, an denen Arbeitsentgelt erzielt wurde, maßgebend sind, zeigt eine Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig auf. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte sich der Kläger vielmehr mit der gesamten Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen. Die Ausführungen lediglich zu einer Entscheidung bedeuten nicht, dass die aufgeworfene Rechtsfrage insgesamt noch nicht geklärt ist, was der Kläger nicht einmal behauptet. Nur zur Klarstellung sei hierzu auf die Entscheidung des BSG vom 6.5.2009 hingewiesen (SozR 4-4300 § 130 Nr 5), in der der 11. Senat die hier aufgeworfene Rechtsfrage entschieden hat.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Coseriu
Othmer
Prof. Dr. Spellbrink

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