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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2015, Az.: B 5 RS 37/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33829
Aktenzeichen: B 5 RS 37/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 29.10.2015 - AZ: L 22 R 981/13

SG Cottbus - AZ: S 28 R 427/13

BSG, 15.12.2015 - B 5 RS 37/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 37/15 B

L 22 R 981/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 28 R 427/13 (SG Cottbus)

...................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG Berlin-Brandenburg gerichteten Schreiben vom 1.12.2015, das nach Weiterleitung durch das LSG am 9.12.2015 beim BSG eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.11.2015 zugestellten Urteil des LSG vom 29.10.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht frist- und formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 3.12.2015 ablief, beim BSG einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 SGG).

3

Die unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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