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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2014, Az.: B 14 AS 273/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24914
Aktenzeichen: B 14 AS 273/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - L 13 AS 3896/14 ER-B - 16.09.2014

SG Stuttgart - AZ: S 22 AS 4259/14 ER

BSG, 15.10.2014 - B 14 AS 273/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 273/14 S

L 13 AS 3896/14 ER-B (LSG Baden-Württemberg)

S 22 AS 4259/14 ER (SG Stuttgart)

.............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Landkreis Esslingen,

Uhlandstraße 1, 73734 Esslingen,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.8.2014 als unzulässig verworfen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 16.9.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Mutter der Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 23.9.2014 beim LSG "Revision" eingelegt, die an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde und vom Senat als Beschwerde gewertet wird.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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