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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2014, Az.: B 14 AS 238/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24032
Aktenzeichen: B 14 AS 238/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 27.06.2014 - AZ: L 7 AS 686/13

SG Frankfurt/Main - AZ: S 16 AS 1946/08

BSG, 15.10.2014 - B 14 AS 238/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 238/14 B

L 7 AS 686/13 (Hessisches LSG)

S 16 AS 1946/08 (SG Frankfurt am Main)

........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Kommunales Center für Arbeit Jobcenter Gelnhausen,

Gutenbergstraße 2, 63571 Gelnhausen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2014 und der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen das vorgenannte Urteil und den vorgenannten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der am 17.8.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, unterschrieben nur von seinem im Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) bevollmächtigten Vater, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG, das ihm am 7.8.2014 zugestellt wurde, und gegen den vorgenannten Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, 8.9.2014, endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt.

3

Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen das Urteil vom 27.6.2014 beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Anwaltszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 19.8.2014 ausdrücklich hingewiesen. Hiervon abzusehen gibt das Schreiben des Vaters des Klägers vom 13.10.2014 keinen Anlass.

5

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 2.7.2014, durch den ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen wurde, ist schon deshalb unzulässig, weil dieser Beschluss nach § 177 SGG unanfechtbar ist; ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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