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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.09.2015, Az.: B 2 U 164/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26094
Aktenzeichen: B 2 U 164/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 27.05.2015 - AZ: L 15 U 249/14

SG Aachen - AZ: S 1 U 168/13

BSG, 15.09.2015 - B 2 U 164/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 164/15 B

L 15 U 249/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 1 U 168/13 (SG Aachen)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,

Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. September 2015 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 29.6.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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