Beschl. v. 15.09.2015, Az.: B 13 R 324/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 11.05.2015 - AZ: L 6 R 392/14
SG München - AZ: S 27 R 942/13
BSG, 15.09.2015 - B 13 R 324/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 324/15 B
L 6 R 392/14 (Bayerisches LSG)
S 27 R 942/13 (SG München)
.......................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Thomas-Dehler-Straße 3, 81737 München,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. September 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben (Telefax vom 10.6.2015) an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) "Einspruch" gegen den Beschluss des LSG vom 11.5.2015, mit dem seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.3.2014 als unzulässig verworfen wurde, eingelegt. Das vom LSG an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitete Schreiben ist hier am 25.8.2015 eingegangen und wird sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ausgelegt. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde - dem hier allein statthaften Rechtsmittel - gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Beschlusszustellung beim BSG einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die weder frist- noch formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein
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