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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.09.2015, Az.: B 13 R 225/15 B
Rente wegen voller Erwerbsminderung; Verfahrensfehler; Darstellung der wesentlichen Umstände des Falles
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28159
Aktenzeichen: B 13 R 225/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 15.05.2015 - AZ: L 10 R 832/14

SG Heilbronn - AZ: S 1 R 3583/12

BSG, 15.09.2015 - B 13 R 225/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ob dem LSG eine grobe Fehleinschätzung unterlaufen ist, muss anhand der gesamten Umstände des Falls beurteilt werden.

2. Das erfordert es, bei einer entsprechenden Rüge die insoweit wesentlichen Umstände des Falls darzustellen, damit das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung beurteilen kann, ob ein Verfahrensfehler in Betracht kommt.

3. Zu den in diesem Zusammenhang zu würdigenden wesentlichen Umständen gehören insbesondere die Schwierigkeit des Falls und die Bedeutung von Tatsachenfragen für dessen Entscheidung, aber auch der Gesichtspunkt, ob im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit bestand, den Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen, sowie der Umstand, ob der Kläger im Verfahren fachkundig vertreten ist oder erkennbar Schwierigkeiten hat, sich schriftlich auszudrücken.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 225/15 B

L 10 R 832/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 1 R 3583/12 (SG Heilbronn)

................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. September 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 15.5.2015 einen Anspruch des im Jahr 1962 geborenen Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Dezember 2012 befristet bis zum 30.11.2014 (nur insoweit hat er im Berufungsverfahren sein ursprünglich umfassendes Begehren weiterverfolgt) verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen sei der Kläger, bei dem eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vorliege, noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten.

2

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Beschwerde zum BSG erhoben. Er macht ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 7.8.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff).

5

Diesen Erfordernissen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er rügt, ihm sei vom Berufungsgericht ausreichendes rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) verweigert worden. Das LSG habe ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, obwohl er den Wunsch vorgebracht habe, seinen Standpunkt dem Gericht in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen. Er habe in seinem Schreiben vom Februar 2015 dargelegt, dass er sich beleidigt, gekränkt und völlig übergangen fühle. Sein Prozessbevollmächtigter habe deshalb im Schriftsatz vom 2.3.2015 gebeten, einen Erörterungstermin anzuberaumen, weil er - der Kläger - eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Demütigung empfinde und dies ihn noch kränker mache. Darauf habe der LSG-Senat mit Schreiben vom 10.3.2015 mitgeteilt, dass eine derartige Demütigung nicht beabsichtigt sei und es bei der angekündigten Verfahrensweise verbleibe. Indem das LSG seinem Wunsch nicht nachgekommen sei, habe es gegen sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen.

6

Mit diesem Vorbringen ist das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht schlüssig aufgezeigt. In der Sache macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach § 153 Abs 4 S 1 SGG entschieden und hierdurch sein rechtliches Gehör verletzt. Nach der genannten Vorschrift steht die Wahl dieser Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts; dieses kann vom BSG nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27; Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 9; BSG Beschluss vom 8.4.2014 - B 8 SO 59/13 B - Juris RdNr 5).

7

Dass das LSG sachfremde Erwägungen angestellt habe, behauptet der Kläger nicht. Im Gegenteil trägt er - durch Bezugnahme auf das Schreiben vom 10.3.2015 - selbst vor, das LSG habe ausdrücklich versichert, mit der beabsichtigten Beschlussfassung sei eine Demütigung weder beabsichtigt noch verbunden. Seinem Vorbringen kann aber auch nichts dafür entnommen werden, dass dem LSG eine grobe Fehleinschätzung unterlaufen sei. Ob dies der Fall ist, muss anhand der gesamten Umstände des Falls beurteilt werden (BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - aaO). Das erfordert es, bei einer entsprechenden Rüge die insoweit wesentlichen Umstände des Falls darzustellen, damit das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung beurteilen kann, ob ein Verfahrensfehler in Betracht kommt. Zu den in diesem Zusammenhang zu würdigenden wesentlichen Umständen gehören insbesondere die Schwierigkeit des Falls und die Bedeutung von Tatsachenfragen für dessen Entscheidung (vgl Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 13), aber auch der Gesichtspunkt, ob im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit bestand, den Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen, sowie der Umstand, ob der Kläger im Verfahren fachkundig vertreten ist oder erkennbar Schwierigkeiten hat, sich schriftlich auszudrücken (s hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 15). Darlegungen zu diesen für die Ermessensentscheidung relevanten Aspekten enthält der Vortrag des Klägers nicht. Allein seine Berufung auf den Wunsch, dem LSG seinen Standpunkt auch in einer mündlichen Verhandlung vortragen zu wollen, weil er sich andernfalls gekränkt und übergangen fühle, genügt nicht, um einen groben Fehlgriff des Berufungsgerichts bei seiner Ermessensentscheidung plausibel zu machen.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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