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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.07.2015, Az.: B 13 R 171/15 B
Große Witwerrente; Grundsatzrüge; Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung; Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24757
Aktenzeichen: B 13 R 171/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 17.03.2015 - AZ: L 5 R 371/13

SG Dresden - AZ: S 4 R 1923/10

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 15.07.2015 - B 13 R 171/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt.

3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 171/15 B

L 5 R 371/13 (Sächsisches LSG)

S 4 R 1923/10 (SG Dresden)

.....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. März 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P., F., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch des Klägers auf große Witwerrente aus der Versicherung der am 16.1.2010 verstorbenen Versicherten K. G. verneint, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert und die Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung am 2.5.2009 bereits unter einem fortgeschrittenen Ovarialkarzinom mit ausgedehnter abdomineller und pleuraler Metastasierung gelitten habe, sodass besondere Umstände für die Annahme, dass die Ehe nicht allein oder überwiegend zum Zweck der Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden sei, nicht vorlägen (Urteil vom 17.3.2015).

2

Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt P., F., beantragt und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Er rügt, "dass zur Prüfung besonderer Umstände des § 46 Abs. 2a SGB VI allein die Darlegungen des Klägers zu den inneren Umständen berücksichtigt worden sind, und nicht alle vorgetragenen Umstände, insbesondere die von der Zeugin Z. geschilderten Umstände Berücksichtigung fanden" und hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, "ob 'innere Umstände' indiziell auch durch die Anhörung von Zeugen bestätigt oder ausgeschlossen werden können".

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden. Daher scheidet auch die Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus (§ 73a Abs 1 S 2 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 1.7.2015 nicht.

6

Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des LSG angreift, weil dieses hinsichtlich der inneren Umstände, die für die Eheschließung ausschlaggebend waren, maßgeblich auf die Einlassung des Klägers und nicht auf die Aussage der Zeugin Z. abgestellt habe, wirft er bereits keine abstrakt klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch einer Verfahrensrüge gleichen Inhalts bliebe der Erfolg versagt, weil diese gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden kann.

7

Die zur gleichen Thematik formulierte Frage, inwieweit "innere Umstände" indiziell auch durch die Anhörung von Zeugen bestätigt oder ausgeschlossen werden können, zielt ebenfalls nur auf die unterschiedliche Gewichtung von Beweismitteln durch das Gericht und beinhaltet damit keine über die Beweiswürdigung hinausgehende eigenständige abstrakte Rechtsfrage. Dass der Kläger einer "Gewichtung, wie diese durch das Sozialgericht Dresden [in dem durch das LSG aufgehobenen erstinstanzlichen Urteil vom 12.3.2013] vorgenommen worden ist", den Vorzug gibt und die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, macht die Beweiswürdigung durch das LSG nicht revisibel.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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