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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.07.2009, Az.: B 13 RS 46/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Erneute Anhörung nach einem Wechsel der Gerichtsbesetzung; Bezeichnung einer überlangen Verfahrensdauer als Verfahrensmangel
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21321
Aktenzeichen: B 13 RS 46/09 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 21.04.2009 - AZ: L 17 RA 57/03

SG Berlin - AZ: S 16 RA 373/03

BSG, 15.07.2009 - B 13 RS 46/09 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Nach einem Wechsel in der Besetzung des Gerichts bzw des für die Entscheidung zuständigen Spruchkörpers ist keine erneute Anhörung erforderlich, sondern erst dann, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert hat.

2. Wegen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren kann die Zulassung der Revision nur verlangt werden, wenn das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann. Mit einer nicht an die Anforderungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG gebundenen Nichtzulassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer würde im Ergebnis ein unzulässiger Rechtsbehelf geschaffen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 RS 46/09 B

L 17 RA 57/03 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 16 RA 373/03 (SG Berlin)

.................................... ,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

g e g e n

Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. S t e i n w e d e l , den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 21.4.2009 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Beschäftigungszeiten ihres am 27.7.1984 verstorbenen Ehemanns vom 1.10.1964 bis 31.5.1982 als solche zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ihrer Prozessbevollmächtigten am 4.5.2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 28.5.2009 beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25.6.2009, der am 29.6.2009 beim BSG eingegangen und von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unterzeichnet worden ist, ist die Beschwerde begründet worden.

3

Mit Schriftsatz vom 8.7.2009 hat die Klägerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, und hat den Schriftsatz vom 25.6.2009 mit einer von ihrer Prozessbemächtigten versehenen Unterschrift eingereicht. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.

II

4

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

5

1. Auf ihren Antrag hin ist der Klägerin Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren (§§ 160a Abs 2 Satz 1, 67 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), denn sie war ohne ihr Verschulden gehindert, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.

6

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist aber dennoch unzulässig. Ihre Begründung vom 25.6.2009 bzw 8.7.2009 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der ausschließlich geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substanziiert dargelegt werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

Die Klägerin trägt vor: Das LSG sei bei seiner Entscheidung vom 21.4.2009 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Denn die Entscheidung sei zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ergangen. Zwar habe das Gericht mit Schreiben vom 11.7.2005 mitgeteilt, dass es beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Dieser Hinweis sei jedoch verbraucht. Denn die Absicht, einstimmig und ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen, habe das Gericht in der Besetzung VRiLSG S., Ri'in LSG Dr. M. und RiLSG A. bekundet. Die Entscheidung vom 21.4.2009 habe das Gericht jedoch in einer anderen Besetzung getroffen, nämlich VRiLSG O., RiLSG B. und RiLSG A.. Bei dieser Sachlage habe der Hinweis vom 11.7.2005 keine Gültigkeit mehr besessen. Vielmehr hätte das LSG einen erneuten Hinweis geben müssen. Da dieser unterblieben sei, stelle die Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung einen Verfahrensfehler dar.

9

Mit diesem Vorbringen rügt die Klägerin sinngemäß - ohne die Vorschrift zu benennen - einen Verstoß gegen § 153 Abs 4 SGG. Aus ihrem Vortrag ergibt sich jedoch keine Verletzung dieser Vorschrift. Denn aus einem Wechsel in der Besetzung des Gerichts bzw des für die Entscheidung zuständigen Spruchkörpers folgt noch kein "Verbrauch" einer Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 SGG. Eine erneute Anhörung ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert hat (Urteil des Senats vom 17.8.2000, B 13 RJ 69/99 R, Juris RdNr 16; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 9. Aufl 2008, § 153 RdNr 20, jeweils mwN). Dies hat die Klägerin jedoch nicht behauptet.

10

Ferner rügt die Klägerin eine überlange Verfahrensdauer. Sie macht insoweit geltend, dass allein das Berufungsverfahren fünf Jahre und neun Monate gedauert habe. Nach dem Prozessverlauf sei der Rechtsstreit hingegen bereits im September 2004, spätestens aber nach dem Hinweis des Gerichts vom 11.7.2005, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt sei, entscheidungsreif gewesen. Eine Rechtfertigung für die Verzögerung ab diesem Zeitpunkt bestehe nicht.

11

Auch mit diesem Vortrag hat die Klägerin keinen möglichen Verfahrensfehler bezeichnet. Wegen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren kann die Zulassung der Revision nur verlangt werden, wenn das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann (BSG vom 11.3.2009, B 6 KA 31/08 B, Juris RdNr 47; BSG vom 29.5.2008, B 11a AL 111/07 B, Juris RdNr 4; BSG vom 28.2.2008, B 7 AL 109/07 B, Juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 19.2.2008, B 13 R 391/07 B, Juris RdNr 13; BSG vom 6.2.2008, B 6 KA 61/07 B, Juris RdNr 8; BSG vom 4.9.2007, SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13). Bereits mit Beschluss vom 4.9.2007 (aaO, RdNr 16 ff) hat das BSG darauf hingewiesen, dass der Entscheidung seines 4. Senats (Beschluss vom 13.12.2005, SozR 4-1500 § 160a Nr 11) und der darin vertretenen abweichenden Rechtsauffassung durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Grundlage entzogen ist, weil mit einer nicht an die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gebundenen Nichtzulassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer im Ergebnis ein unzulässiger Rechtsbehelf geschaffen würde.

12

Darlegungen dazu, dass die Verfahrensdauer die Entscheidung des LSG beeinflusst hat, enthält die Beschwerdebegründung nicht.

13

Die Übergangszeit, während derer man mit dem 11. Senat des BSG (vgl Beschluss vom 29.5.2008, B 11a AL 111/07 B, Juris RdNr 2) im Hinblick auf den ("überholten") Beschluss des 4. Senats vom 13.12.2005 hätte erwägen können, von einer Darlegung des "Beruhen-Könnens" abzusehen und die Beschwerde insoweit als zulässig anzusehen, ist inzwischen verstrichen. Ohne dass dies die Entscheidung des Senats beeinflusst hätte, sei dennoch darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem LSG den Inhalt der angefochtenen Entscheidung beeinflusst hätte.

14

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Steinwedel
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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