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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.06.2015, Az.: B 13 R 187/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20179
Aktenzeichen: B 13 R 187/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 25.03.2015 - AZ: L 3 R 186/15

SG Düsseldorf - AZ: S 45 R 1474/12

BSG, 15.06.2015 - B 13 R 187/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 187/15 B

L 3 R 186/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 45 R 1474/12 (SG Düsseldorf)

....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland,

Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter Dr. F i c h t e und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit selbst unterzeichneten Schreiben vom 30.4.2015 und 5.5.2015 an das LSG Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des LSG vom 25.3.2015 (dem Kläger zugestellt am 25.4.2015), mit dem dieses sein Rechtsmittel im Verfahren S 45 R 1474/12 des SG Düsseldorf als unzulässig verworfen hat. Die vom LSG an das BSG weitergeleiteten Schreiben des Klägers sind sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 25.3.2015 auszulegen. Sie entsprechen jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

2

Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Beschlusszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Oppermann

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