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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.03.2016, Az.: B 9 SB 99/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13366
Aktenzeichen: B 9 SB 99/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 10.11.2015 - AZ: L 2 SB 42/13

SG Kiel - AZ: S 20 SB 107/11

BSG, 15.03.2016 - B 9 SB 99/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 99/15 B

L 2 SB 42/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 20 SB 107/11 (SG Kiel)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Land Schleswig-Holstein,

vertreten durch das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein,

Steinmetzstraße 1 - 11, 24534 Neumünster,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. März 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 10.11.2015, zugestellt am 1.12.2015, mit einem am 23.12.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2015 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 27.1.2016 beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um sechs Wochen zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin auf das höchstzulässige Maß - bis zum 1.3.2016 - verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 1.3.2016 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1, 2 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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