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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.02.2016, Az.: B 12 KR 11/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13348
Aktenzeichen: B 12 KR 11/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 13.11.2014 - AZ: L 5 KR 73/13

SG Kiel - AZ: S 10 KR 358/10

BSG, 15.02.2016 - B 12 KR 11/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 11/15 B

L 5 KR 73/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 10 KR 358/10 (SG Kiel)

.............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. .........................,

Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ..............................................,

2. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

3. Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

4. Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. November 2014 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin in einer für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeit als Kamerafrau bei der Produktion einer Telenovela in der Zeit vom 11. bis 22.8.2008 und am 27.9.2008.

2

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 13.11.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

In der sehr umfangreichen Beschwerdebegründung vom 17.3.2015 beruft sich die Klägerin auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG). Ferner rügt sie die Verletzung von Grundrechten.

5

a) Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Die Klägerin hält folgende Fragen für von grundsätzlicher Bedeutung (S 36 f der Beschwerdebegründung):

"Liegt ein sozialversicherungspflichtiges (abhängiges) Beschäftigungsverhältnis vor, wenn der Betroffene aufgrund einzelner projektbezogener Verträge als Kameramann/-frau in einem Kameraverbund als Fernsehkameramann tätig ist?"

Ist die Tätigkeit von Kameraleuten in einem Kameraverbund als programmgestaltend zu qualifizieren?"

7

Damit formuliert die Klägerin bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Dies verdeutlichen die nachfolgenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung: Danach hält die Klägerin diese Fragen für grundsätzlich bedeutsam, weil "das Bundessozialgericht bisher zu diesem Problemkreis noch nicht Stellung genommen und insbesondere nicht die aufgeworfenen Fragen geklärt" habe und "die grundsätzliche Bedeutung der Berufsgruppe 'Kameramann/-frau im Kameraverbund' durch das Bundessozialgericht" noch ausstehe (S 37 f der Beschwerdebegründung). Die Rechtssätze aus dem eine Regieassistentin betreffenden Urteil des BSG vom 28.1.1999 (B 3 KR 2/98 R - BSGE 83, 246 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5) seien wegen Unterschieden in der Ausgestaltung der Tätigkeit im Vergleich zu der von Kameraleuten auf diese nicht ohne Weiteres anzuwenden (S 38 bis 42 der Beschwerdebegründung). Die Klärungsbedürftigkeit ergebe sich auch unter Betrachtung der - anhand zweier Urteile des LSG Baden-Württemberg und des LSG Nordrhein-Westfalen dargestellten - unterschiedlichen "Auslegung" der Tätigkeit des Kameramannes im Kameraverbund in der Rechtsprechung der LSGe sowie - bezogen auf die zweite Frage - im Hinblick auf ein Urteil des BAG (BAG Urteil vom 17.4.2013 - 10 AZR 272/12 - BAGE 145, 26) zu einer Regieassistentin (S 42 bis 45 der Beschwerdebegründung - tatsächlich hat das BAG zum Arbeitnehmerstatus einer Cutterin entschieden).

8

All dies lässt erkennen, dass die von der Klägerin formulierten Fragen nicht auf die Auslegung oder den Anwendungsbereich des für den Beschäftigungsbegriff maßgebenden § 7 Abs 1 SGB IV oder auf dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht abzielen. Vielmehr wird lediglich die Frage aufgeworfen, ob eine bestimmte Berufsgruppe (hier: Kameramann/-frau im Kameraverbund) unter die in § 7 Abs 1 SGB IV genannten und durch die (umfangreiche) Rechtsprechung des BSG konkretisierten Voraussetzungen (vgl aus jüngerer Zeit zB BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 25 ff zahlreichen Nachweisen zur stRspr) zu subsumieren ist und die Angehörigen dieser Berufsgruppe daher als Beschäftigte zu qualifizieren sind. Damit fehlt es bereits an der Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage. Diese ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).

9

Im Übrigen hat die Klägerin - die Qualität der formulierten Fragen als Rechtsfragen unterstellt - auch deren Klärungsbedürftigkeit nicht den og Anforderungen genügend dargelegt. Insoweit gilt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift - vorliegend des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV - jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an, was die Klärungsbedürftigkeit nicht zu begründen vermag (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22; BSG Beschluss vom 27.8.2012 - B 12 R 4/12 B).

10

b) Die von der Klägerin zum Ende ihrer Beschwerdebegründung gerügte Verletzung von Grundrechten durch das angegriffene LSG-Urteil ("Grundrechtsrüge"; S 51 bis 54 der Beschwerdebegründung) ist ebenfalls nicht geeignet, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zulässig zu begründen. Insoweit wird auch von der Klägerin selbst schon keiner der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG ausdrücklich geltend gemacht. Sollte sich die Klägerin mit den behaupteten Grundrechtsverstößen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache berufen wollen, so fehlt es für die Zulässigkeit einer Grundsatzrüge bereits an der - hierfür unerlässlichen - Formulierung einer Rechtsfrage im oben genannten Sinne (vgl oben 1. a). Vielmehr wird mit dem Vortrag, das Urteil des LSG verstoße gegen verschiedene Grundrechte, allein die mangelnde Beachtung dieser Grundrechte durch das LSG bei dessen Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter die herangezogenen Rechtsnormen, mithin die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils geltend gemacht. Hierauf aber kann - wie bereits oben ausgeführt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zulässig gestützt werden.

11

c) Auch ein Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) wird durch die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise dargelegt.

12

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

13

Als Verfahrensmangel macht die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 mwN).

14

Die Klägerin sieht § 103 SGG verletzt, weil das LSG dem folgenden, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen sei (S 47 f der Beschwerdebegründung), "den präsenten Zeugen W. H. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen,

1) dass seitens der Beigeladenen zu 1. keine Weisungen der Art und Weise der Bildgestaltung erteilt wurden,

2) dass das Produktionsziel lediglich generell abstrakte durch die Beigeladene zu 1. beschrieben wurde,

3) dass die Beigeladene zur Einsicht frei über die Klägerin verfügen konnte,

4) dass die Klägerin programmgestaltet tätig ist und war."

15

Damit wird eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG jedoch nicht in einer Weise dargelegt, dass sich der Verfahrensmangel bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdebegründung allein aus dieser schlüssig ergibt. Auch wenn man entgegen den geschilderten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht von der dortigen, inhaltlich entstellten Wiedergabe des Beweisantrags, sondern von dem in der mündlichen Verhandlung tatsächlich zu Protokoll gegebenen Wortlaut ausgeht, so wäre jedenfalls zu den Punkten 3 und 4 des Antrags darzulegen gewesen, dass diese Fragen auf die Feststellung dem Beweis zugänglicher Tatsachen und nicht auf Gegenstände gerichtet waren, die eine rechtliche Würdigung erfordern und somit keine zulässigen Beweisgegenstände darstellen. Insbesondere jedoch versäumt es die Klägerin darzulegen, dass - ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung des LSG - eine mit dem von ihr intendierten Ergebnis durchgeführte Beweisaufnahme zu einer ihr günstigeren Entscheidung des LSG hätte führen können. Weil das LSG sein Ergebnis auf eine Gesamtabwägung verschiedener Indizien gründet (vgl S 29 der Beschwerdebegründung = S 13 des dort über Seiten wörtlich eingerückten LSG-Urteils), hätte die Klägerin alle vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich durch die Beantwortung der Beweisfrage in ihrem Sinne das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu ihren (der Klägerin) Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung nicht mehr angenommen werden könnte. Zur Erfüllung dieser Anforderungen genügt es nicht, dass die Klägerin pauschal behauptet, das LSG-Urteil könne auf den unterlassenen weiteren "Ermittlungen" beruhen, denn es sei nicht ausgeschlossen, dass das LSG im Fall einer Aussage des Zeugen H. die Sachlage anders gewürdigt hätte (S 51 der Beschwerdebegründung). Vielmehr hätte sie die vom LSG im Rahmen seiner Abwägung konkret festgestellten Tatsachen insgesamt darstellen, im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit nach der aktuellen BSG-Rechtsprechung bewerten, ihrem hieraus folgenden Gewicht entsprechend zusammen mit allen anderen vom LSG festgestellten Indizien in die Abwägung einstellen sowie darlegen müssen, dass sich deren Ergebnis hierdurch entscheidend zu ihren Gunsten verändert. Nur so hätte ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung des LSG die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags der Klägerin dargelegt werden können.

16

2. Auch die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 13.11.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, denn auch die Beigeladene zu 1. hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

17

In ihrer Beschwerdebegründung vom 27.4.2015 beruft sich die Beigeladene zu 1. auf alle drei Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) und auf einen Verstoß des LSG-Urteils gegen Grundrechte der Klägerin aus Art 5 und Art 12 GG.

18

a) Die Beigeladene zu 1. hält folgende Frage iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG für grundsätzlich bedeutsam:

"Führt die kreative Mitwirkung an einer Fernseh- und/oder Kinoproduktion in einem Team, bei Kameraleuten speziell auch in einem Kamerateam, zu einer weisungsgebundenen Tätigkeit der kreativ Schaffenden?"

19

Hierzu erläutert sie auf Seite 1 f der Beschwerdebegründung, dass es sich bei einer Filmproduktion um ein Gesamtkunstwerk handele, wobei der ganze kreative Part in den Händen der damit befassten Kreativen liege, zu denen auch die Klägerin gehöre. Diese stehe in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer einzelnen Produktionsfirma; Einschränkungen erfahre ihre Tätigkeit einzig aus den Spezifika der jeweiligen Produktion. Indem das LSG sein Urteil ausschließlich auf AGB der Beigeladenen zu 1. gestützt habe, widerspreche das Urteil der Rechtsprechung des BSG (zB Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), wonach die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag gäben. Zudem sei die Auslegung der AGB durch das LSG nicht frei von Rechtsfehlern.

20

Es kann unerörtert bleiben, ob die Beigeladene zu 1. damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat auch sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht in den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen (hierzu siehe oben unter 1. a) genügender Weise dargelegt.

21

Insbesondere versäumt es die Beigeladene zu 1. die einschlägige Rechtsprechung des BSG oder des BVerfG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten Frage enthält und die Frage deshalb als geklärt anzusehen ist. Wie die Klägerin hat sich auch die Beigeladene zu 1. - anders als erforderlich - nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu § 7 Abs 1 SGB IV (vgl erneut BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 25 ff mwN) auseinandergesetzt und dargelegt, dass sich die von ihr formulierte Frage nicht bereits auf Grundlage der darin entwickelten Rechtssätze beantworten lässt. Ebenso wie die Klägerin berücksichtigt auch die Beigeladene zu 1. nicht ausreichend, dass allein die Behauptung, das BSG habe die Statusfrage betreffend der für das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 SGB IV heranzuziehenden Kriterien in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht entschieden, regelmäßig nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt (vgl oben unter 1. a).

22

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich auch nicht zulässig auf die Behauptung eines Grundrechtsverstoßes (S 4 f der Beschwerdebegründung) durch das angefochtene Urteil darlegen. Vielmehr hätte die Beigeladene zu 1. eine konkret auf die Auslegung der als verletzt bezeichneten Grundrechte bezogene Rechtsfrage formulieren und unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur darlegen müssen, dass diese anhand der Rechtsprechung insbesondere des BSG und BVerfG nicht ohne Weiteres beantwortet werden kann (zu diesen Anforderungen vgl oben unter 1. a). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu 1. schon im Ansatz nicht, da die darin formulierte Frage keinen Bezug zur Auslegung von Normen des Grundgesetzes herstellt. Ebenso wenig lassen die erst nach der Rüge eines Verfahrensmangels folgenden Ausführungen zu vermeintlichen Grundrechtsverstößen einen Bezug zu der formulierten Frage erkennen. Vielmehr wendet sich die Beigeladene zu 1. auch mit diesem Vorbringen allein gegen eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils, auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zulässig gestützt werden kann.

23

b) Auch den, mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Abweichung des angegriffenen Urteils von Rechtsprechung des BSG und BAG zumindest sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) legt die Beigeladene zu 1. nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechend dar.

24

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht - hierzu gehört nicht das BAG - aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

25

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu 1. bereits deshalb nicht, weil darin kein Rechtssatz des LSG formuliert wird, anhand dessen geprüft werden könnte, ob er im Widerspruch zu einem Rechtssatz in den von der Beigeladenen zu 1. angeführten BSG-Urteilen stünde. Vielmehr macht sie ausschließlich geltend, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG (zB Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), wonach die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag gäben, nicht hinreichend beachtet. Damit rügt die Beigeladene zu 1. der Sache nach lediglich die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Rechtssätze im vorliegenden Einzelfall und damit allein die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Darauf kann aber - wie oben bereits ausgeführt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zulässig gestützt werden.

26

c) Schließlich wird auch ein Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechender Weise dargelegt.

27

Um den für die Darlegung eines Verfahrensmangels aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen zu genügen, ist - wie oben bereits ausgeführt - neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung des LSG - auf diesem Verstoß beruhen kann (vgl oben 1. c). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird insbesondere nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

28

Die Beigeladene zu 1. rügt ausdrücklich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, weil das LSG angebotenen Beweisen nicht nachgegangen sei (S 4 der Beschwerdebegründung). Zudem sei die Entscheidung des LSG nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung für alle Beteiligten überraschend gewesen (S 1 der Beschwerdebegründung). Weitere Darlegungen im Sinne der vorstehend dargestellten Anforderungen an eine zulässige Rüge eines Verfahrensmangels fehlen jedoch vollständig, weshalb die Beschwerdebegründung diese Anforderungen grundlegend verfehlt.

29

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

30

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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