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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2016, Az.: B 14 AS 205/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10581
Aktenzeichen: B 14 AS 205/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 26.05.2015 - AZ: L 7 AS 412/14

SG Lüneburg - AZ: S 23 AS 1598/12

BSG, 15.01.2016 - B 14 AS 205/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 205/15 B

L 7 AS 412/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 23 AS 1598/12 (SG Lüneburg)

1. ..............................,

2. ..............................,

3. ..............................,

4. ..............................,

5. ..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 5.: ..............................,

gegen

Jobcenter Landkreis Lüneburg,

Volgershall 1, 21339 Lüneburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2015 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, denn die Kläger haben keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

2

Die Kläger stützen ihre Beschwerden auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), weil das Landessozialgericht (LSG) zu Unrecht hinsichtlich der Berufungen der Kläger zu 3. bis 5. nicht inhaltlich entschieden habe, da es deren Klagen als unzulässig angesehen habe. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auch wenn ein Verfahrensverstoß grundsätzlich darin liegen kann, dass das Gericht eine Sachentscheidung unterlässt, weil es zu Unrecht die Berufung als unzulässig verwirft (siehe dazu Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 87, dort auch für den umgekehrten Fall, dass das LSG über eine an sich unzulässige Berufung in der Sache selbst entschieden hat) oder die Klage als unzulässig abweist, so ist ein solcher Verfahrensmangel des LSG dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen. Denn nach ihrem Vorbringen ist nicht zu erkennen, wieso das LSG über die Klagen der Kläger zu 3. bis 5. hätte in der Sache entscheiden sollen, wenn diese gar nicht Adressaten des angefochtenen Bescheides waren - wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird. Waren die Kläger nicht Adressaten des Bescheides, entfaltet er ihnen gegenüber keine Rechtswirkungen und es ist zB nicht ohne weitere Begründung anzunehmen, dass sie durch ihn beschwert sind (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG).

3

Das Gleiche gilt hinsichtlich des Bescheides vom 21.2.2012 in Bezug auf die Klägerin zu 2.

4

Die Kläger haben auch den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ausreichend dargelegt. Divergenz liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 13 ff). Zwar haben sich die Kläger auf ein Urteil des BSG vom 5.6.2014 (B 4 AS 31/13 R - SozR 4-4225 § 3 Nr 5) bezogen und daraus wörtlich zitiert: "... weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung über die Berücksichtigung von Betriebsausgaben nicht ohne Weiteres von der Prüfung ausgehen kann, dass die Leasingraten für das Kfz des Klägers nicht zumindest anteilig von seinen Einnahmen abgesetzt werden können. Es dürfte davon auszugehen sein, dass er ein Fahrzeug für die offenbar an verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten als Tischtennistrainer benötigt."

5

Die Kläger haben aber nicht dargelegt, mit welchem im Urteil des LSG eindeutig bezeichneten Rechtssatz das LSG dem BSG widersprochen und eigene rechtliche Maßstäbe aufgestellt haben soll. Aus den Ausführungen der Kläger ergibt sich vielmehr, dass sie in der Sache die Subsumtion des vorliegenden konkreten Sachverhalts durch das LSG beanstanden, wobei sie selbst darauf hinweisen, vorgetragen zu haben, die Schrottsammlertätigkeit des Klägers zu 1. sei ein "Hobby", was aber nicht aufrechtzuerhalten sei. Dass es sich bei den Erwägungen des LSG nur um Wertungen im Einzelfall handelt und nicht um grundsätzlichen Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, zeigt sich auch an der Argumentation der Kläger, die Fahrleistung des Kfz sei zwar möglicherweise zu hoch geschätzt worden, eine Schätzung als solche könne jedoch niemand verweigern.

6

Soweit die Kläger weiterhin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend gemacht haben, ist diese ebenfalls nicht dargelegt worden. Zwar haben die Kläger folgende Rechtsfragen formuliert:

"1. Darf die von einem Hilfeempfänger unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs veranstaltete Schrottsammelei als angeblicher 'Luxuskonsum' oder als 'Hobby' mit der Folge bezeichnet werden, daß die zwangsläufig mit der Fahrerei verbundenen Kosten ignoriert werden dürfen?"

"2. Dürfen die mit der Schrottsammelei verursachten Kraftfahrzeugkosten von der Behörde mit dem Argument ignoriert werden, es fehlten jedwede Belege über die aufgewendeten Kosten, wenn sich andererseits nicht bestreiten läßt, daß Kosten angefallen sind, und wenn sich diese - zumindest mit einem unteren Wert - schätzen lassen?"

7

Abgesehen davon, dass die Formulierung der Rechtsfragen zeigt, dass es vorliegend um eine Einzelfallbetrachtung geht und nicht um eine abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, so fehlt es auch an den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen. Danach muss ein Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 63 ff). Vielmehr sind die Beschwerden hinsichtlich dieses Zulassungsgrunds gar nicht begründet worden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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