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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2016, Az.: B 11 AL 8/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10580
Aktenzeichen: B 11 AL 8/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 23.07.2015 - AZ: L 1 AL 90/14

SG Speyer - AZ: S 10 AL 290/14

BSG, 15.01.2016 - B 11 AL 8/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 8/15 BH

L 1 AL 90/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 10 AL 290/14 (SG Speyer)

.........................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Alg für die Zeit vom 1.7.1995 bis zum 29.6.1998.

2

Im August 2014 wies sie die Beklagte darauf hin, dass in ihrem Rentenbescheid vermerkt sei, dass die Beklagte vom 1.7.1995 bis 29.6.1998 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für sie gezahlt habe. Sie selbst habe aber in der fraglichen Zeit kein Alg erhalten, wie bereits aus zahlreichen Gerichtsverfahren mit der Beklagten bekannt sei. Sie verlange (wiederum) deren sofortige Auszahlung. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie verfüge nicht mehr über Daten zu den fraglichen Vorgängen. Sie habe diese löschen müssen. Die Klägerin hat deswegen Klage zum SG Speyer erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2014 abgewiesen hat. Das LSG Rheinland-Pfalz hat die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.7.2015). Unter dem 23.9.2015 hat die Klägerin beim BSG Antrag auf Bewilligung von PKH und "Zuweisung eines Rechtsanwalts" beantragt. Das Urteil des LSG beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des § 199 Abs 1 BGB.

II

3

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO).

4

Unter Berücksichtigung der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie des Vorbringens der Klägerin sind Gründe für eine Zulassung der Revision nicht ersichtlich. Solche liegen nur vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Bezogen auf den Streitgegenstand sind Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben. Insbesondere sind Fragen zu Beginn, Ablauf und Hemmung der Verjährung im Rahmen des § 45 SGB I in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSGE 77, 177 = SozR 3-1200 § 45 Nr 6 S 6). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügen könnte. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein beizuordnender Rechtsanwalt in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) darzulegen. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

6

Da der Klägerin PKH nicht zu bewilligen ist, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Behrend

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