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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.10.2014, Az.: B 14 AS 246/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24750
Aktenzeichen: B 14 AS 246/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 09.05.2014 - AZ: L 34 AS 945/14 RG

SG Berlin - AZ: S 148 AS 32749/12

BSG, 14.10.2014 - B 14 AS 246/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 246/14 S

L 34 AS 945/14 RG (LSG Berlin-Brandenburg)

S 148 AS 32749/12 (SG Berlin)

..............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf,

Goslarer Ufer 37, 10589 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 15.3.2014 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 24.9.2014 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren gegen den Beschluss des LSG vom 9.5.2014 zu bewilligen.

2

Der Antragstellerin steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung). Gegen die Entscheidung des LSG vom 9.5.2014 ist nach § 178a Abs 4 Satz 3 SGG kein Rechtsmittel gegeben. Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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