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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.09.2015, Az.: B 5 RS 23/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26098
Aktenzeichen: B 5 RS 23/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 23.04.2015 - AZ: L 1 RS 33/13

SG Dessau-Roßlau - AZ: S 1 R 5/11

BSG, 14.09.2015 - B 5 RS 23/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 23/15 B

L 1 RS 33/13 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 1 R 5/11 (SG Dessau-Roßlau)

...................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. September 2015 durch die Richterin Dr. G ü n n i k e r als Vorsitzende sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.4.2015 mit einem am 26.6.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.6.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

2

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 28.8.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

3

Mit dem am 31.7.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

4

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Günniker
Dr. Koloczek
Karmanski

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